Entscheidung 6 Ob 1541/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Dr. Matthias Stampfer, Rechtsanwalt in Stainz, wider die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Dr. Hans Spat, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. März 1990, GZ 3 R 45/90-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Sondernorm des § 33 Abs 2 MRG gilt nur für Bestandobjekte, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dessen Anwendungsbereich ist im § 1 MRG festgelegt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen dieses Sondergesetzes auf andere Bestandverhältnisse (hier Pacht einer Landwirtschaft) kommt nicht in Betracht.Die Sondernorm des Paragraph 33, Absatz 2, MRG gilt nur für Bestandobjekte, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Dessen Anwendungsbereich ist im Paragraph eins, MRG festgelegt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen dieses Sondergesetzes auf andere Bestandverhältnisse (hier Pacht einer Landwirtschaft) kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB01541.9.0510.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011
Dokumentnummer
JJT_19900510_OGH0002_0060OB01541_9000000_000