Entscheidung 6 Ob 1547/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Janos F*****, geboren am 4.April 1977, infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Waltraud F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16. Dezember 1994, AZ 43 R 815/94 (ON 245), den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 25.Jänner 1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 13.Februar 1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohneNachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Rekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 25.Jänner 1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 13.Februar 1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohneNachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01547.95.0309.000
Dokumentnummer
JJT_19950309_OGH0002_0060OB01547_9500000_000