Begründung:
Ein Gastwirt verkaufte einem Hoteliersehepaar seine Betriebsliegenschaft mit Gastwirtschafts- und Pensionsgebäude samt Inventar um rund 8,5 Mio S, wobei ein Teilbetrag von rund 7,8 Mio S als Kaufpreis für das Grundvermögen ausgewiesen wurde. Ein Teilbetrag des Gesamtkaufpreises von 2,88 Mio S sollte bei Terminsverlust in einer wertgesicherten Zeitrente (grundsätzlich unter Bedachtnahme auf die Änderungsmöglichkeiten iS des Vertragspunktes X vom 1.4.1984 bis 31.3.1985 in Monatsraten von 10.000 S und vom 1.4.1985 bis 30.9.1996 in Monatsraten zu 20.000 S) entrichtet werden.Ein Gastwirt verkaufte einem Hoteliersehepaar seine Betriebsliegenschaft mit Gastwirtschafts- und Pensionsgebäude samt Inventar um rund 8,5 Mio S, wobei ein Teilbetrag von rund 7,8 Mio S als Kaufpreis für das Grundvermögen ausgewiesen wurde. Ein Teilbetrag des Gesamtkaufpreises von 2,88 Mio S sollte bei Terminsverlust in einer wertgesicherten Zeitrente (grundsätzlich unter Bedachtnahme auf die Änderungsmöglichkeiten iS des Vertragspunktes römisch zehn vom 1.4.1984 bis 31.3.1985 in Monatsraten von 10.000 S und vom 1.4.1985 bis 30.9.1996 in Monatsraten zu 20.000 S) entrichtet werden.
Nach der mit 10.November datierten Kaufvertragsurkunde sollten Genuß und Wag, Gefahr und Zufall mit der am 3.November 1983 erfolgten körperlichen Besitzübertragung auf die Käufer übergehen.
Zur vertraglichen Leistungspflicht des Verkäufers wurde festgehalten, daß die Liegenschaften und Fahrnisse so übergeben werden, "wie sie liegen und stehen, und so, wie sie der Verkäufer besaß und benützte bzw zu besitzen und zu benützen berechtigt war. Der Verkäufer haftet im allgemeinen nicht für eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, der den Käufern selbst bekannt ist, ...". Dazu erklärte der Verkäufer jedoch im Sinne der Vertragsgespräche, "daß der von ihm betriebene Gasthof-Pension allen behördlichen Vorschriften für den Betrieb des Gast- und Schankgewerbes entspricht, und er leistet dafür Gewähr, daß das Kaufobjekt zum Betriebe des Gast- und Schankgewerbes in der Betriebsform Gasthof und Pension geeignet ist".
Mit der am 8.November 1985 angebrachten Klage machten die Käufer verschiedene bauordnungswidrige Zustände des Gasthof-Pensionsgebäudes als vertragliche Mängel geltend und stellten das Begehren auf "Feststellung" ihres Rechtes und Kaufminderung um den mit knapp 0,8 Mio S bezifferten Mängelbehebungsaufwand.
Nach der im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsentscheidung (ON 91) wurde der Klagsanspruch in Ansehung eines Teiles der Mängel als unberechtigt, weil die geltend gemachten Mängel gewährleistungsmäßig vom Verkäufer nicht zu vertreten seien, und in Ansehung eines anderen Teiles der Mängel als verjährt (bzw durch Fristablauf ausgeschlossen) abgewiesen. (Die außerordentliche Revision der Kläger gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil wurde mangels erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen: 6 Ob 1640/90 = ON 97).Nach der im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsentscheidung (ON 91) wurde der Klagsanspruch in Ansehung eines Teiles der Mängel als unberechtigt, weil die geltend gemachten Mängel gewährleistungsmäßig vom Verkäufer nicht zu vertreten seien, und in Ansehung eines anderen Teiles der Mängel als verjährt (bzw durch Fristablauf ausgeschlossen) abgewiesen. (Die außerordentliche Revision der Kläger gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil wurde mangels erheblichen Rechtsfragen iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen: 6 Ob 1640/90 = ON 97).
Hinsichtlich des restlichen Preisminderungsbegehrens bis zu einem Höchstbetrag von 208.045 S nahm das Berufungsgericht in Ansehung einer Anzahl bestimmt angeführter Mängel Feststellungsmängel an und faßte einen Teil- Aufhebungsbeschluß. Seinem Verfahrensergänzungsauftrag legte das Berufungsgericht dabei die Rechtsansicht zugrunde, daß der Verkäufer aufgrund seiner Eigenschaftszusage in Ansehung der aufgelisteten Mängel dem Grunde nach gewährleistungsrechtlich einzustehen habe, den Käufern daraus aber - kein unmittelbarer Anspruch in der Höhe des Verbesserungaufwandes, sondern - nur ein nach der relativen Berechnungsmethode zu ermittelnder Preisminderungsanspruch zustünde.
Das Prozeßgericht erster Instanz faßte dies dahin auf, daß der Mängelbehebungsaufwand mit dem vereinbarten Grundpreis zu vervielfältigen und das Ergebnis durch den Verkehrswert der Liegenschaft zu teilen wäre. Es stellte einen Verbesserungsaufwand von 311.190 S fest, eine Übereinstimmung des vereinbarten Grundpreises mit dem Verkehrswert sowie einen höchstens um 3,2 % niedrigeren Verkehrswert für eine Liegenschaft mit mangelbehaftetem Gebäude. Daraus errechnete das Prozeßgericht erster Instanz einen 300.000 S übersteigenden und daher das mit 208.045 S streitanhängig verbliebene Preisminderungsbegehren vollauf deckenden Preisminderunganspruch.
Das Berufungericht erkannte zwar, daß sich das Prozeßgericht erster Instanz den dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zugrunde gelegten Ansatz zur Ermittlung der Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode nicht zu eigen gemacht hätte, daß das erstinstanzliche Urteil aber im Ergebnis unter Zugrundelegung der als unbedenklich befundenen konkreten Schätzungsdaten des Sachverständigen und in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO zutreffe.Das Berufungericht erkannte zwar, daß sich das Prozeßgericht erster Instanz den dem berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß zugrunde gelegten Ansatz zur Ermittlung der Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode nicht zu eigen gemacht hätte, daß das erstinstanzliche Urteil aber im Ergebnis unter Zugrundelegung der als unbedenklich befundenen konkreten Schätzungsdaten des Sachverständigen und in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO zutreffe.
Dabei legte das Berufungsgericht im Tatsächlichen der Sache nach zugrunde, es fehlte an Anhaltspunkten dafür, daß der vereinbarte Liegenschaftspreis dem seinerzeitigen Verkehrswert nicht entsprochen hätte. Ein Verkehrswert für die Betriebsliegenschaft mit eben den festgestellten Gebäudemängeln ließe sich nicht unmittelbar, sondern nur über das durchschnittliche Käuferverhalten bei voller Aufdeckung der Gebäudemängel ermitteln. Für eine derartige Einschätzung sei aber die Feststellung des konkreten Verkehrswertes der Liegenschaft bei dem Verhältnis des vereinbarten Kaufpreises zum Mängelbehebungsaufwand von 100 : 4 nicht nötig. Von einer Verkehrswertschätzung sei schon mit Rücksicht auf den damit verbundenen Verfahrenskostenaufwand von mindesten 30.000 S abzusehen. Das Vorhandensein der Mängel mindere den Verkehrswert der Liegenschaft gegenüber dem einer Liegenschaft mit mängelfreiem Gebäude um mindestens 3,1 %. Auf dieser Grundlage gelangte das Berufungsgericht in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO - die es der Sache nach auch schon dem Prozeßgericht erster Instanz unterstellte - zur Festsetzung eines Preisminderungsbetrages von mindestens 208.045 S, weil dieser Betrag nur rund 2/3 der tatsächlichen, von jedem Erwerber zu veranschlagenden Mängelbehebungskosten entspreche.Dabei legte das Berufungsgericht im Tatsächlichen der Sache nach zugrunde, es fehlte an Anhaltspunkten dafür, daß der vereinbarte Liegenschaftspreis dem seinerzeitigen Verkehrswert nicht entsprochen hätte. Ein Verkehrswert für die Betriebsliegenschaft mit eben den festgestellten Gebäudemängeln ließe sich nicht unmittelbar, sondern nur über das durchschnittliche Käuferverhalten bei voller Aufdeckung der Gebäudemängel ermitteln. Für eine derartige Einschätzung sei aber die Feststellung des konkreten Verkehrswertes der Liegenschaft bei dem Verhältnis des vereinbarten Kaufpreises zum Mängelbehebungsaufwand von 100 : 4 nicht nötig. Von einer Verkehrswertschätzung sei schon mit Rücksicht auf den damit verbundenen Verfahrenskostenaufwand von mindesten 30.000 S abzusehen. Das Vorhandensein der Mängel mindere den Verkehrswert der Liegenschaft gegenüber dem einer Liegenschaft mit mängelfreiem Gebäude um mindestens 3,1 %. Auf dieser Grundlage gelangte das Berufungsgericht in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO - die es der Sache nach auch schon dem Prozeßgericht erster Instanz unterstellte - zur Festsetzung eines Preisminderungsbetrages von mindestens 208.045 S, weil dieser Betrag nur rund 2/3 der tatsächlichen, von jedem Erwerber zu veranschlagenden Mängelbehebungskosten entspreche.