Entscheidung 6 Ob 1555/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Klinger, Dr.Redl und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Hermann R*****, vertreten durch Dr.Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.Januar 1993, AZ 3 R 554/92 (ON 20), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Klage auf Vertragszuhaltung "dergestalt ..., daß die Klägerin - und nur diese - auf Vertragsdauer ... Automaten im --- Werk betreiben kann" ein Duldungs- und Unterlassungsanspruch verfolgt wird, der unter den Voraussetzungen des § 381 EO einer Sicherung zugänglich wäre.Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Klage auf Vertragszuhaltung "dergestalt ..., daß die Klägerin - und nur diese - auf Vertragsdauer ... Automaten im --- Werk betreiben kann" ein Duldungs- und Unterlassungsanspruch verfolgt wird, der unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO einer Sicherung zugänglich wäre.
Die Revisionsrekurswerberin hat sich nämlich bei der ihr oblegenen Darlegung einer konkreten Anspruchsgefährdung auf das Tatsachenvorbringen beschränkt, daß ihr schon durch eine vorübergehende Automatenentfernung ein monatlicher Gewinn von rund 70.000 S entginge und daß ihr aus einer Aufstellung anderer Automaten ein merklicher Umsatzrückgang erwüchse. Darauf gründete sie die Behauptung eines ihr drohenden unwiederbringlichen Schadens. Sie führte keine unter § 381 Z 1 EO zu subsumierende Tatsachen aus und berief sich der Sache nach nur auf drohenden unwiederbringlichen Schaden iS des § 381 Z 2 EO, unterließ dabei aber jede Behauptung darüber, aus welchem Grund ein etwa eintretender Vermögensschaden, für den der Beklagte wegen Vertragsbruches haftbar wäre, bei diesem uneinbringlich sein sollte. Dem Sicherungsantrag mangelte es daher an einem schlüssigen Tatsachenvorbringen zur einzig geltend gemachten Sicherungsvoraussetzung des drohenden unwiederbringlichen Schadens. Die rekursgerichtliche Erledigung trifft im Ergebnis zu und der im außerordentlichenRevisionsrekurs dargelegten verfahrensrechtlichen Frage kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Die Revisionsrekurswerberin hat sich nämlich bei der ihr oblegenen Darlegung einer konkreten Anspruchsgefährdung auf das Tatsachenvorbringen beschränkt, daß ihr schon durch eine vorübergehende Automatenentfernung ein monatlicher Gewinn von rund 70.000 S entginge und daß ihr aus einer Aufstellung anderer Automaten ein merklicher Umsatzrückgang erwüchse. Darauf gründete sie die Behauptung eines ihr drohenden unwiederbringlichen Schadens. Sie führte keine unter Paragraph 381, Ziffer eins, EO zu subsumierende Tatsachen aus und berief sich der Sache nach nur auf drohenden unwiederbringlichen Schaden iS des Paragraph 381, Ziffer 2, EO, unterließ dabei aber jede Behauptung darüber, aus welchem Grund ein etwa eintretender Vermögensschaden, für den der Beklagte wegen Vertragsbruches haftbar wäre, bei diesem uneinbringlich sein sollte. Dem Sicherungsantrag mangelte es daher an einem schlüssigen Tatsachenvorbringen zur einzig geltend gemachten Sicherungsvoraussetzung des drohenden unwiederbringlichen Schadens. Die rekursgerichtliche Erledigung trifft im Ergebnis zu und der im außerordentlichenRevisionsrekurs dargelegten verfahrensrechtlichen Frage kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01555.93.0415.000
Dokumentnummer
JJT_19930415_OGH0002_0060OB01555_9300000_000