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Entscheidung 6 Ob 1558/95×

Entscheidung 6 Ob 1558/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1558/95

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, ***** wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian Partnerschaft, wegen S 192.318,88 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1995, AZ 3 R 195/94 (ON 11), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revisionswerberin ist die Frage der Herbeiführung einer an sich nach Paragraphen 19, 20, KO zulässigen Aufrechnung hier nicht maßgeblich, weil die beklagte Partei die Aufrechnungslage nicht herbeigeführt hat und ein Konditionsanspruch gar nicht bestand (Paragraph 1434, ABGB). Die beklagte Partei hat jedoch zu einem Zeitpunkt Zahlung erhalten, als die Forderung zwar schon entstanden, aber noch nicht fällig war. Jede Leistung vor Fälligkeit bewirkt den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, auch wenn die Fälligkeit noch vor Konkurseröffnung eingetreten wäre, weil der Gläubiger Befriedigung erlangt hat, die er "nicht in der Zeit" zu beanspruchen hatte.

Anmerkung

E39746 06A15585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01558.95.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19950629_OGH0002_0060OB01558_9500000_000