Entscheidung 6 Ob 1558/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, ***** wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien, vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian Partnerschaft, wegen S 192.318,88 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1995, AZ 3 R 195/94 (ON 11), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revisionswerberin ist die Frage der Herbeiführung einer an sich nach §§ 19, 20 KO zulässigen Aufrechnung hier nicht maßgeblich, weil die beklagte Partei die Aufrechnungslage nicht herbeigeführt hat und ein Konditionsanspruch gar nicht bestand (§ 1434 ABGB). Die beklagte Partei hat jedoch zu einem Zeitpunkt Zahlung erhalten, als die Forderung zwar schon entstanden, aber noch nicht fällig war. Jede Leistung vor Fälligkeit bewirkt den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO, auch wenn die Fälligkeit noch vor Konkurseröffnung eingetreten wäre, weil der Gläubiger Befriedigung erlangt hat, die er "nicht in der Zeit" zu beanspruchen hatte.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revisionswerberin ist die Frage der Herbeiführung einer an sich nach Paragraphen 19, 20, KO zulässigen Aufrechnung hier nicht maßgeblich, weil die beklagte Partei die Aufrechnungslage nicht herbeigeführt hat und ein Konditionsanspruch gar nicht bestand (Paragraph 1434, ABGB). Die beklagte Partei hat jedoch zu einem Zeitpunkt Zahlung erhalten, als die Forderung zwar schon entstanden, aber noch nicht fällig war. Jede Leistung vor Fälligkeit bewirkt den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO, auch wenn die Fälligkeit noch vor Konkurseröffnung eingetreten wäre, weil der Gläubiger Befriedigung erlangt hat, die er "nicht in der Zeit" zu beanspruchen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01558.95.0629.000
Dokumentnummer
JJT_19950629_OGH0002_0060OB01558_9500000_000