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Entscheidung 6 Ob 156/98d×

Entscheidung 6 Ob 156/98d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob156/98d

Entscheidungsdatum

10.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Nikolaus David L*****, Beat Samuel Dietrich L*****, Andreas Karl L*****, und Friedrich Amade Oscar L*****, in Obsorge der Mutter, Rita L*****, wegen Unterhaltsfestsetzung, infolge des Rekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.April 1998, GZ 54 R 44/98m-94, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26.Februar 1998, GZ 27 P 1048/95i-90, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner bisherigen monatlichen Unterhaltsverpflichtung für die vier ehelichen Kinder, die in Obsorge der Mutter stehen. Die Mutter beantragte, den Vater zur Bezahlung der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes Nikolaus David zu verpflichten.

Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab und erkannte ihn schuldig, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes zu zahlen.

Das Rekursgericht hob auf Rekurs des Vaters den Beschluß des Erstgerichtes zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Mutter mit dem erkennbaren Abänderungsantrag dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Der Rekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl römisch eins 140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruchs war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 2347/96g). Der Rechtsmittelausschluß galt auch für Aufhebungsbeschlüsse wegen Nichtigkeit (5 Ob 550/94).

Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31.12.1997 ergangen sind, finden nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen Anwendung (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, leg cit). Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des Paragraph 14, Absatz 4, leg cit Regierungsvorlage 898 BlgNR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (6 Ob 73/98y).

Der unzulässige Revisionsrekurs wäre nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Anmerkung

E50747 06A01568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00156.98D.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19980610_OGH0002_0060OB00156_98D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung