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Entscheidung 6 Ob 1568/92×

Entscheidung 6 Ob 1568/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1568/92

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Josef Neier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Johannes R*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Helga S*****, und 2.) Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2 Mio S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. Februar 1992, AZ 2 R 1/92 (ON 26), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Bank hat sich jedesfalls die Erklärung ihres mit der Führung der Kreditabteilung betrauten Angestellten zurechnen zu lassen, die vom Sohn der Kreditnehmerin nicht anders verstanden werden brauchte und auch nicht anders aufgefaßt wurde, als daß von der geforderten Haftungserklärung nur zur Besicherung des Zwischenkredits bis zur allseits erwarteten Zuzählung eines ERP-Kredits Gebrauch gemacht würde. Die Nichtgewährung des ERP-Kredits mag in der Sphäre der Kreditnehmerin gelegen gewesen sein, wurde aber bereits anfangs des Jahres 1990 von der Bank befürchtet und stand Ende Februar 1990 für sie mit Sicherheit fest. Die Bank mag sich im Interesse ihrer Kundin um Ersatzfinanzierungsmöglichkeiten bemüht haben. Die Gewißheit über die Nichtgewährung des ERP-Kredits veränderte aber die Grundlagen der weiteren "Zwischenkreditgewährung" wesentlich; für eine solche ungewisse Weiterkreditierung galt die Haftungserklärung nach der Zusicherung des Bankbeamten bei Abgabe der Erklärung des Sohnes nicht mehr. Die Bank hat die Haftung des Sohnes der Kreditnehmerin erst mit Schreiben vom 22. Mai 1990 geltend gemacht. Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte im Ergebnis zutreffend, daß drei Monate nach Eintritt der Gewißheit, daß der ERP-Kredit nicht gewährt werde, die Haftungserklärung des Sohnes der Kreditnehmerin nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, zwar nicht wegen der angenommenen Befristung, sondern wegen der wesentlich geänderten Grundlagen der weiteren Kreditierung und der damit verbundenen (erhöhten) Risken. Wegen der besonderen Abrede liegt ein Einzelfall vor, dessen Lösung im Ergebnis keinesfalls augenscheinlich Recht und Billigkeit zuwiderläuft. Es gebricht daher an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E28903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB01568.92.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19920625_OGH0002_0060OB01568_9200000_000