Die Revision macht geltend, die Abdeckung eines Kontokorrentkredits (in der kritischen Frist) sei regelmäßig inkongruent, wenn die Bank nicht jederzeit die Rückzahlung des Kredits verlangen könne, und sich die spätere Gemeinschuldnerin nicht dazu verpflichtet habe, sämtliche Bankgeschäfte ausschließlich über die kreditgebende Bank abzuwickeln. Auf den Konkretisierungsgrad des Zessionsvertrages komme es dabei nicht an. Selbst wenn man zur Frage der Kongruenz im Sinn des Berufungsgerichtes auf den Bestimmtheitsgrad des Zessionsvertrages abstellen wollte, genüge der hier zu beurteilende Mantelzessionsvertrag diesem Bestimmtheitserfordernis nicht.
Gegenstand der Anfechtung ist eine Saldoreduktion auf dem Kontokorrentkreditkonto der Gemeinschuldnerin, die aus Zahlungen Dritter aufgrund von Sicherungszessionen resultiert, bei denen das Publizitätserfordernis des Buchvermerks eingehalten wurde. Der Kläger stützt seinen Anfechtungsanspruch (nur) auf § 30 Abs 1 Z 1 KO. Danach ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn er eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.Gegenstand der Anfechtung ist eine Saldoreduktion auf dem Kontokorrentkreditkonto der Gemeinschuldnerin, die aus Zahlungen Dritter aufgrund von Sicherungszessionen resultiert, bei denen das Publizitätserfordernis des Buchvermerks eingehalten wurde. Der Kläger stützt seinen Anfechtungsanspruch (nur) auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Danach ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn er eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
Die (objektive) Begünstigung im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO setzt eine inkongruente Deckung, also eine inhaltlich "abweichende" Sicherstellung oder Befriedigung voraus. Sie liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (SZ 63/26), was also wesentlich und in nicht üblichem Maß von der rechtlich gebührenden Sicherstellung oder Befriedigung abweicht (König, Anfechtungsrecht2 Rz 241 mwN FN 47). Inkongruenz ist aber dann auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der Frist des § 30 Abs 1 Z 1 KO begründeter Anspruch zusteht. "In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung (Sicherstellung) dann, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch auf diese vor der kritischen Frist entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung (Sicherstellung) auch einklagbar ist (ÖBA 2000, 152 mwN; König aaO 244; Rebernigg, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites Rz 134;Die (objektive) Begünstigung im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO setzt eine inkongruente Deckung, also eine inhaltlich "abweichende" Sicherstellung oder Befriedigung voraus. Sie liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (SZ 63/26), was also wesentlich und in nicht üblichem Maß von der rechtlich gebührenden Sicherstellung oder Befriedigung abweicht (König, Anfechtungsrecht2 Rz 241 mwN FN 47). Inkongruenz ist aber dann auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO begründeter Anspruch zusteht. "In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung (Sicherstellung) dann, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch auf diese vor der kritischen Frist entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung (Sicherstellung) auch einklagbar ist (ÖBA 2000, 152 mwN; König aaO 244; Rebernigg, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites Rz 134;
Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 19 und Rz 31 zu § 30).Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 19 und Rz 31 zu Paragraph 30,).
Der Oberste Gerichtshof hat schon bisher die Kongruenz im Zusammenhang mit der Abdeckung eines Kontokorrentkredits dann bejaht, wenn ein einklagbarer Anspruch der Bank bestand, dass alle Zahlungen von Kunden über das Konto bei der kreditgebenden Bank laufen (ÖBA 1990, 564), mit anderen Worten, wenn der Gemeinschuldner alle Bankgeschäfte ausschließlich über die kreditgebende Bank abwickelte. Kongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung ist aber auch dann anzunehmen, wenn aus anderen Gründen ein klagbarer Anspruch auf Vornahme dieser Sicherstellung bzw Befriedigung vor der kritischen Frist begründet wurde (Koziol/Bollenberger aaO Rz 19 zu § 30 KO mwN).Der Oberste Gerichtshof hat schon bisher die Kongruenz im Zusammenhang mit der Abdeckung eines Kontokorrentkredits dann bejaht, wenn ein einklagbarer Anspruch der Bank bestand, dass alle Zahlungen von Kunden über das Konto bei der kreditgebenden Bank laufen (ÖBA 1990, 564), mit anderen Worten, wenn der Gemeinschuldner alle Bankgeschäfte ausschließlich über die kreditgebende Bank abwickelte. Kongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung ist aber auch dann anzunehmen, wenn aus anderen Gründen ein klagbarer Anspruch auf Vornahme dieser Sicherstellung bzw Befriedigung vor der kritischen Frist begründet wurde (Koziol/Bollenberger aaO Rz 19 zu Paragraph 30, KO mwN).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kongruenz der Kontoeingänge - und damit die (Un)anfechtbarkeit der daraus entstandenen Saldoreduktion - nur im Zusammenhang mit der Kongruenz der Sicherungsabtretungen beurteilt werden kann. Hatte die beklagte Bank vor Beginn der kritischen Frist einen unanfechtbaren Mantelzessionsvertrag abgeschlossen und dadurch einen klagbaren Rechtsanspruch auf Abtretung aller oder doch bestimmter Forderungen der späteren Gemeinschuldnerin erworben, sind sowohl die späteren Einzelabtretungen als auch die daraus resultierenden Zahlungen anfechtungsfest (SZ 57/87; König aaO Rz 245; Koziol/Bollenberger Rz 31 und 35 zu § 30). Aufgrund eines vor Beginn der kritischen Frist entstandenen Anspruches auf Abtretung von Forderungen erlangt die kreditgebende Bank auch den Anspruch darauf, dass die aus der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu ihrer Befriedigung verwendet werden, sodass ihr auch der Erlös daraus im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO "gebührt" (SZ 57/87). Als Voraussetzung einer derartigen "gebührenden" Sicherstellung (bzw in weiterer Folge Befriedigung) muss jedoch der der beklagten Bank zustehende materiellrechtliche Anspruch auf Abtretung künftiger Forderungen ausreichend konkretisiert sein (SZ 57/87; JBl 1987, 48;Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kongruenz der Kontoeingänge - und damit die (Un)anfechtbarkeit der daraus entstandenen Saldoreduktion - nur im Zusammenhang mit der Kongruenz der Sicherungsabtretungen beurteilt werden kann. Hatte die beklagte Bank vor Beginn der kritischen Frist einen unanfechtbaren Mantelzessionsvertrag abgeschlossen und dadurch einen klagbaren Rechtsanspruch auf Abtretung aller oder doch bestimmter Forderungen der späteren Gemeinschuldnerin erworben, sind sowohl die späteren Einzelabtretungen als auch die daraus resultierenden Zahlungen anfechtungsfest (SZ 57/87; König aaO Rz 245; Koziol/Bollenberger Rz 31 und 35 zu Paragraph 30,). Aufgrund eines vor Beginn der kritischen Frist entstandenen Anspruches auf Abtretung von Forderungen erlangt die kreditgebende Bank auch den Anspruch darauf, dass die aus der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu ihrer Befriedigung verwendet werden, sodass ihr auch der Erlös daraus im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO "gebührt" (SZ 57/87). Als Voraussetzung einer derartigen "gebührenden" Sicherstellung (bzw in weiterer Folge Befriedigung) muss jedoch der der beklagten Bank zustehende materiellrechtliche Anspruch auf Abtretung künftiger Forderungen ausreichend konkretisiert sein (SZ 57/87; JBl 1987, 48;
Koziol/Welser, Bürgerl. Recht11 I 365). Dazu wird in der Lehre die Auffassung vertreten (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1392;Koziol/Welser, Bürgerl. Recht11 römisch eins 365). Dazu wird in der Lehre die Auffassung vertreten (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1392,;
Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 38 zu § 1392; Koziol ÖBA 1987, 192), mit Rücksicht darauf, dass der Mantelzessionsvertrag nur ein Verpflichtungsgeschäft bilde, genüge es, wenn die künftig abzutretenden Forderungen nur gattungsmäßig bestimmt seien oder ein gewisses Quantum beliebiger Forderungen festgelegt würde; die einzelnen Forderungen müssten noch nicht individualisiert sein. Die Bestimmtheitserfordernisse bei der Mantelzession seien somit geringer als bei der Globalzession, die zugleich ein Verfügungsgeschäft bilde.Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 38 zu Paragraph 1392,; Koziol ÖBA 1987, 192), mit Rücksicht darauf, dass der Mantelzessionsvertrag nur ein Verpflichtungsgeschäft bilde, genüge es, wenn die künftig abzutretenden Forderungen nur gattungsmäßig bestimmt seien oder ein gewisses Quantum beliebiger Forderungen festgelegt würde; die einzelnen Forderungen müssten noch nicht individualisiert sein. Die Bestimmtheitserfordernisse bei der Mantelzession seien somit geringer als bei der Globalzession, die zugleich ein Verfügungsgeschäft bilde.
Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner in SZ 57/87 veröffentlichten Entscheidung eine Mantelzessionsvereinbarung als ausreichend bestimmt (und die auf dieser Vereinbarung beruhenden späteren Forderungsabtretungen als kongruent) beurteilt, in der sich der Kreditkunde gegenüber der Bank verpflichtet hatte, Forderungen im Umfang eines bestimmten Prozentsatzes der jeweiligen Kreditinanspruchnahme zu zedieren.
Lehre und Rechtsprechung vertreten die Auffassung, das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmen formulierte Recht des Kreditgebers auf künftige Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten enthalte keine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen, die Gegenstand einer künftigen Abtretung sein sollen (JBl 1987, 48; König aaO Rz 246).
In der Entscheidung 3 Ob 575/86 = JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, zwischen Bank und späterer Gemeinschuldnerin müsse schon der Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart werden. Damit ein Kreditvertrag dieses Erfordernis erfülle, müsse er eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen enthalten, welche Gegenstand der künftigen Abtretung sein sollen. Diese Voraussetzungen erfülle ein Mantelzessionsvertrag, der genau umschreibe, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten sich verpflichte. Nach dem dort maßgeblichen Sachverhalt verneinte der Oberste Gerichtshof - von der Lehre kritisiert (vgl Koziol ÖBA 1987, 192) - die ausreichende Bestimmtheit einer Zessionsvereinbarung, in der sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, der Bank "ihr genehme Forderungen" abzutreten, welche dann bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Fakturenbetrages belehnt werden sollten. Für die erforderliche Bestimmtheit fehle die Festlegung, welche Art von Forderungen der Kreditnehmer abtreten müsse. Auch ein Mantelzessionsvertrag müsse, um hinreichend bestimmt zu sein, genau umschreiben, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten habe.In der Entscheidung 3 Ob 575/86 = JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, zwischen Bank und späterer Gemeinschuldnerin müsse schon der Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart werden. Damit ein Kreditvertrag dieses Erfordernis erfülle, müsse er eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen enthalten, welche Gegenstand der künftigen Abtretung sein sollen. Diese Voraussetzungen erfülle ein Mantelzessionsvertrag, der genau umschreibe, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten sich verpflichte. Nach dem dort maßgeblichen Sachverhalt verneinte der Oberste Gerichtshof - von der Lehre kritisiert vergleiche Koziol ÖBA 1987, 192) - die ausreichende Bestimmtheit einer Zessionsvereinbarung, in der sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, der Bank "ihr genehme Forderungen" abzutreten, welche dann bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Fakturenbetrages belehnt werden sollten. Für die erforderliche Bestimmtheit fehle die Festlegung, welche Art von Forderungen der Kreditnehmer abtreten müsse. Auch ein Mantelzessionsvertrag müsse, um hinreichend bestimmt zu sein, genau umschreiben, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten habe.
Die Revision meint nun, der dieser Entscheidung zugrunde liegende Zessionsvertrag sei sogar in einem höheren Ausmaß bestimmt als der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende. Dem ist nicht zu folgen. Während der dort zu beurteilenden Formulierung, es seien dem Kreditgeber "genehme Forderungen" abzutreten, kein Hinweis auf Art oder Gattung dieser Forderungen entnommen werden kann, verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin mit der vorliegenden Mantelzessionsvereinbarung, der beklagten Bank unbedingte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an bonitätsmäßig einwandfreie Kunden im Ausmaß von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme abzutreten. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, legten die Vertragspartner mit dieser Formulierung schon die Art und den Umfang der künftig abzutretenden Forderungen fest und bezeichneten auf diese Weise auch die Gattung der von der Mantelzession umfassten künftigen Forderungen. Gleichzeitig brachten sie durch die Worte "vertragsmäßig durchgeführt" das Fehlen von Gegenforderungen, Gewährleistungs- oder Nichterfüllungsansprüchen zum Ausdruck. Das Fehlen einer weiteren Individualisierung der in der Zukunft vorzunehmenden Einzelabtretungen schadet nicht (vgl die vorgeschlagene Formulierung in König Rz 247 FN 90). Der hier geschlossene Mantelzessionsvertrag verschafft daher der Beklagten einen konkreten Anspruch auf die künftige Abtretung von unbedingten Forderungen der Gemeinschuldnerin aus vertragsgemäß durchgeführten Lieferungen bzw erbrachten Leistungen im Umfang von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme. Diese Vereinbarung umschreibt hinreichend bestimmt (jedenfalls aber ausreichend bestimmbar) jene Forderungen, die Gegenstand der späteren Einzelabtretungen sein sollten und verschaffte somit der Beklagten einen konkreten (obligatorischen) und einklagbaren Anspruch auf Abtretung. Die Beklagte erwarb damit schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 Z 1 KO einen Anspruch auf sicherungsweise Abtretung von Forderungen in einem vorher bestimmten Ausmaß. Dieser Anspruch schließt eine Anfechtung der späteren Einzelabtretungen und der darauf erfolgten Reduzierung des Kreditsaldos durch deren Erfüllung aus. Dass die in der Zukunft abzutretenden Forderungen nicht von vornherein individualisiert, sondern nur gattungsmäßig bezeichnet wurden, berührt weder die Wirksamkeit des Mantelzessionsvertrages (Honsell/Heidinger aaO Rz 38) noch die Kongruenz der abzutretenden künftigen Einzelforderungen. Der Mantelzessionsvertrag erfordert keine genaue Individualisierung der einzelnen abzutretenden Forderungen, schon die Bezeichnung ihrer Gattung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Dass die gattungsmäßige Bezeichnung der abzutretenden Forderungen an der Wirksamkeit - und damit am Entstehen eines klagbaren Anspruches - nichts ändern kann, wird auch dadurch deutlich, dass auch dem Käufer einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache beim Gattungskauf ein Anspruch auf Lieferung zusteht, obwohl der Kaufvertrag die konkrete aus der Gattung zu leistende Sache noch nicht individualisiert.Die Revision meint nun, der dieser Entscheidung zugrunde liegende Zessionsvertrag sei sogar in einem höheren Ausmaß bestimmt als der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende. Dem ist nicht zu folgen. Während der dort zu beurteilenden Formulierung, es seien dem Kreditgeber "genehme Forderungen" abzutreten, kein Hinweis auf Art oder Gattung dieser Forderungen entnommen werden kann, verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin mit der vorliegenden Mantelzessionsvereinbarung, der beklagten Bank unbedingte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an bonitätsmäßig einwandfreie Kunden im Ausmaß von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme abzutreten. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, legten die Vertragspartner mit dieser Formulierung schon die Art und den Umfang der künftig abzutretenden Forderungen fest und bezeichneten auf diese Weise auch die Gattung der von der Mantelzession umfassten künftigen Forderungen. Gleichzeitig brachten sie durch die Worte "vertragsmäßig durchgeführt" das Fehlen von Gegenforderungen, Gewährleistungs- oder Nichterfüllungsansprüchen zum Ausdruck. Das Fehlen einer weiteren Individualisierung der in der Zukunft vorzunehmenden Einzelabtretungen schadet nicht vergleiche die vorgeschlagene Formulierung in König Rz 247 FN 90). Der hier geschlossene Mantelzessionsvertrag verschafft daher der Beklagten einen konkreten Anspruch auf die künftige Abtretung von unbedingten Forderungen der Gemeinschuldnerin aus vertragsgemäß durchgeführten Lieferungen bzw erbrachten Leistungen im Umfang von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme. Diese Vereinbarung umschreibt hinreichend bestimmt (jedenfalls aber ausreichend bestimmbar) jene Forderungen, die Gegenstand der späteren Einzelabtretungen sein sollten und verschaffte somit der Beklagten einen konkreten (obligatorischen) und einklagbaren Anspruch auf Abtretung. Die Beklagte erwarb damit schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO einen Anspruch auf sicherungsweise Abtretung von Forderungen in einem vorher bestimmten Ausmaß. Dieser Anspruch schließt eine Anfechtung der späteren Einzelabtretungen und der darauf erfolgten Reduzierung des Kreditsaldos durch deren Erfüllung aus. Dass die in der Zukunft abzutretenden Forderungen nicht von vornherein individualisiert, sondern nur gattungsmäßig bezeichnet wurden, berührt weder die Wirksamkeit des Mantelzessionsvertrages (Honsell/Heidinger aaO Rz 38) noch die Kongruenz der abzutretenden künftigen Einzelforderungen. Der Mantelzessionsvertrag erfordert keine genaue Individualisierung der einzelnen abzutretenden Forderungen, schon die Bezeichnung ihrer Gattung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Dass die gattungsmäßige Bezeichnung der abzutretenden Forderungen an der Wirksamkeit - und damit am Entstehen eines klagbaren Anspruches - nichts ändern kann, wird auch dadurch deutlich, dass auch dem Käufer einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache beim Gattungskauf ein Anspruch auf Lieferung zusteht, obwohl der Kaufvertrag die konkrete aus der Gattung zu leistende Sache noch nicht individualisiert.
Den Vorinstanzen ist daher beizustimmen, dass die in unkritischer Zeit vereinbarte und ausreichend konkretisierte Mantelzessionsvereinbarung der Beklagten einen materiellrechtlichen Anspruch auf Abtretung der Einzelforderungen verschaffte. Damit erweisen sich auch die auf Grundlage des Mantelzessionsvertrags erfolgten Einzelzessionen kongruent: Die Beklagte erlangte aus den entsprechenden Zahlungseingängen die ihr gebührende Sicherstellung; auch die aus diesen Zessionen erhaltene Befriedigung der Beklagten erweist sich somit als kongruent.
Auf die im Verfahren nicht geklärten Fragen, ob der Kontokorrentkredit schon vor Konkurseröffnung fälliggestellt wurde und ob die Gemeinschuldnerin sich verpflichtet hatte, den gesamten Zahlungsverkehr über die Beklagte abzuwickeln, (auch aus diesen Gründen wäre die Sicherstellung und Befriedigung der Beklagten kongruent) musste daher nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.