Entscheidung 6 Ob 157/09w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Davoud N*****, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Manocher G*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juni 2009, GZ 2 R 64/09p-61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung langte erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein, sodass diese bei der Entscheidungsfällung nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00157.09W.1016.000
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20091016_OGH0002_0060OB00157_09W0000_000