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Entscheidung 6 Ob 157/09w×

Entscheidung 6 Ob 157/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob157/09w

Entscheidungsdatum

16.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Davoud N*****, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Manocher G*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juni 2009, GZ 2 R 64/09p-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung langte erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein, sodass diese bei der Entscheidungsfällung nicht berücksichtigt werden konnte.

Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.

Textnummer

E101957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00157.09W.1016.000

Im RIS seit

16.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091016_OGH0002_0060OB00157_09W0000_000