Begründung:
Der Beklagte hatte den Kläger und seine Gattin sowie eine Gesellschaft mbH, an der diese als Gesellschafter beteiligt waren, in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten. In dem zu 8 Cg 212/91 des Landesgerichtes L***** geführten Prozeß klagte er ein Honorar von rund S 1,4 Mill. ein. Die Beklagten wandten ua eine Gegenforderung "aus unberechtigt einbehaltenen Fremdgeldeingängen und mangelhafter rechtsfreundlicher Vertretung" ein (Klagebeantwortung ON 3). Zu einer Tagsatzung waren die Beklagten ohne Rechtsanwalt erschienen. Der (dortige) Kläger (hier Beklagter) stellte einen Präklusionsantrag nach § 399 Abs.1 ZPO (S.1 zu ON 11), dem stattgegeben wurde (S.2 zu ON 17). Eine Ergänzung des Parteivorbringens zur Gegenforderung wegen mangelhafter Vertretung erfolgte nicht. In der Parteiaussage brachte der dortige Erstbeklagte (hier Kläger) vor, daß die schlechte Vertretung darin bestanden habe, daß der Kläger im Zuge einer im Rechtsstreit einer Konzerngesellschaft gegen die Gesellschaft mbH (5 Cg 168/88 des Landesgerichtes L*****) angestrebten Regelung durch Generalvergleich aller Streitigkeiten des Erstbeklagten mit sämtlichen Konzerngesellschaften die Anführung des Rechtsstreites zwischen der am Verfahren nicht beteiligten Konzerngesellschaft gegen die Gesellschaft mbH (5 Cg 272/87 des Landesgerichtes L*****) im Vergleichstext als verglichen vergessen habe. Deswegen sei dem Erstbeklagten ein Schaden von S 596.827,96 entstanden (S.3 ff zu ON 19). Auch der Kläger wurde zu den Compensandoforderungen vernommen (S.7 ff zu ON 20). Das Erstgericht erkannte im Honorarprozeß die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und traf zur mangelhaften Vertretung des Klägers eine Negativfeststellung (S.14 f in ON 24) sowie die Feststellung, daß der Kläger die Anführung des Verfahrens 5 Cg 282/87 des Landesgerichtes L***** beim Abschluß des Generalvergleichs nicht vergessen habe (S.17 in ON 24).Der Beklagte hatte den Kläger und seine Gattin sowie eine Gesellschaft mbH, an der diese als Gesellschafter beteiligt waren, in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten. In dem zu 8 Cg 212/91 des Landesgerichtes L***** geführten Prozeß klagte er ein Honorar von rund S 1,4 Mill. ein. Die Beklagten wandten ua eine Gegenforderung "aus unberechtigt einbehaltenen Fremdgeldeingängen und mangelhafter rechtsfreundlicher Vertretung" ein (Klagebeantwortung ON 3). Zu einer Tagsatzung waren die Beklagten ohne Rechtsanwalt erschienen. Der (dortige) Kläger (hier Beklagter) stellte einen Präklusionsantrag nach Paragraph 399, Absatz eins, ZPO (S.1 zu ON 11), dem stattgegeben wurde (S.2 zu ON 17). Eine Ergänzung des Parteivorbringens zur Gegenforderung wegen mangelhafter Vertretung erfolgte nicht. In der Parteiaussage brachte der dortige Erstbeklagte (hier Kläger) vor, daß die schlechte Vertretung darin bestanden habe, daß der Kläger im Zuge einer im Rechtsstreit einer Konzerngesellschaft gegen die Gesellschaft mbH (5 Cg 168/88 des Landesgerichtes L*****) angestrebten Regelung durch Generalvergleich aller Streitigkeiten des Erstbeklagten mit sämtlichen Konzerngesellschaften die Anführung des Rechtsstreites zwischen der am Verfahren nicht beteiligten Konzerngesellschaft gegen die Gesellschaft mbH (5 Cg 272/87 des Landesgerichtes L*****) im Vergleichstext als verglichen vergessen habe. Deswegen sei dem Erstbeklagten ein Schaden von S 596.827,96 entstanden (S.3 ff zu ON 19). Auch der Kläger wurde zu den Compensandoforderungen vernommen (S.7 ff zu ON 20). Das Erstgericht erkannte im Honorarprozeß die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und traf zur mangelhaften Vertretung des Klägers eine Negativfeststellung (S.14 f in ON 24) sowie die Feststellung, daß der Kläger die Anführung des Verfahrens 5 Cg 282/87 des Landesgerichtes L***** beim Abschluß des Generalvergleichs nicht vergessen habe (S.17 in ON 24).
Das Berufungsgericht gab im Honorarprozeß der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es stützte die Entscheidung über die Gegenforderung in erster Linie auf die Präklusion des Prozeßvorbringens (S.6 f in ON 34), behandelte aber auch die Beweisrüge zum Thema der Gegenforderung (S.8 f in ON 34) und übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes (S.12 in ON 34).
Im vorliegenden Prozeß stützt der Kläger eine Teilforderung von S 700.000,-- auf den Sachverhalt, daß der Beklagte seine Mandanten in den Verfahren mit dem *****Konzern schlecht vertreten habe. Im Zuge des angestrebten Generalvergleichs sei zu 5 Cg 168/88 des Landesgerichtes L***** ein bedingter Vergleich abgeschlossen worden, womit zwar die im Vergleich genannten weiteren vier Gerichtsverfahren des Klägers mit der dort klagenden Konzerngesellschaft (***** Vertriebsgesellschaft mbH) bereinigt worden seien, nicht aber das anhängige Verfahren 5 Cg 282/87 des Landesgerichtes L***** zwischen dem Kläger und einer weiteren Konzerngesellschaft (der ***** Servicegesellschaft mbH). In der Folge habe diese Konzerngesellschaft aufgrund eines Exekutionstitels über S 596.827,96 sA auf die Vergleichssumme Exekution geführt. Der Beklagte habe es verabsäumt, innerhalb der Widerrufsfrist des bedingten Vergleichs noch von sämtlichen anderen mit dem Kläger (und der Gesellschaft, deren Geschäftsführer-Gesellschafter er war) im Rechtsstreit befindlichen Konzerngesellschaften eine Generalbereinigungserklärung einzuholen. Im Falle der Verweigerung einer solchen Erklärung hätte der Beklagte den Vergleich zu widerrufen und die eingeklagten Ansprüche weiter zu betreiben und durchzusetzen gehabt. Durch die Unterlassung der erforderlichen Aufklärungen über die Notwendigkeit der Vereinbarung einer Generalbereinigung mit den übrigen *****Konzerngesellschaften und über die Notwendigkeit des Widerrufs des Vergleiches sei dem Kläger ein Schaden von zumindest S 700.000,-- entstanden. Bei einem Vergleichswiderruf wäre eine Forderungspfändung im Ausmaß von S 596.827,96 nicht möglich gewesen. Der Kläger hätte seine Ansprüche in der Höhe von zumindest S 700.000,-- gegen die ***** Servicegesellschaft mbH weiter verfolgen können.
Mit Beschluß vom 30.11.1994 wies das Erstgericht in Stattgebung einer Prozeßeinrede des beklagten Rechtsanwaltes die Schadenersatzklage hinsichtlich eines Teilbetrags von S 700.000,-- wegen rechtskräftig entschiedener Sache infolge der Entscheidung über die (pauschal auf mangelhafte Vertretung gestützte) Gegenforderung im Honorarprozeß zu 8 Cg 212/91 des Landesgerichtes L***** zurück (ON 10).
Das Rekursgericht behob diese Entscheidung. Aufgrund der Präklusion weiteren Parteivorbringens im Vorprozeß sei dort nur eine unsubstantiiert gebliebene Gegenforderung geltend gemacht worden, die dem Streitgegenstandbegriff nicht unterstellt werden könne. Die materielle Rechtskraft setze Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.