Entscheidung 6 Ob 1576/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Michael G*****, und Harald G*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Herbert G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 6.April 1993, GZ 1 a R 163/93-30, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO). Im übrigen ist das Rechtsmittel verspätet: Dieses wurde direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht und langte beim Erstgericht erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist ein.Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO). Im übrigen ist das Rechtsmittel verspätet: Dieses wurde direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht und langte beim Erstgericht erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01576.93.0527.000
Dokumentnummer
JJT_19930527_OGH0002_0060OB01576_9300000_000