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Entscheidung 6 Ob 158/09t×

Entscheidung 6 Ob 158/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob158/09t

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der W***** GmbH & Co KG, FN *****, mit dem Sitz in B*****, vertreten durch Mag. Bernhard Stimitzer, Rechtsanwalt in Bad Goisern, als Verfahrenshelfer, wegen Verhängung einer Zwangsstrafe, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Juni 2009, GZ 6 R 79/09v-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte über den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Kommanditisten der Gesellschaft eine zuvor angedrohte Zwangsstrafe nach Paragraph 24, FBG von 100 EUR, weil er der an ihn gerichteten Aufforderung zur Anmeldung der Löschung der Gesellschaft nach Aufhebung des Konkurses nicht nachgekommen sei, und drohte ihm gleichzeitig die Verhängung einer neuerlichen Zwangsstrafe für den Fall weiterer Säumnis an.3

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs des Geschäftsführers gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe zurück; im Übrigen bestätigte es die erstinstanzliche Entscheidung, soweit damit eine Zwangsstrafe verhängt wurde, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Innerhalb der Rekursfrist beantragte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung eines Revisionsrekurses. Mit Beschluss vom 18. 6. 2009 bewilligte das Erstgericht diesen Antrag und verständigte die oberösterreichische Rechtsanwaltskammer.

Offenbar weil im Bewilligungsbeschluss der Antragsteller nicht namentlich genannt war, bestellte jedoch die oberösterreichische Rechtsanwaltskammer in der Folge nicht für diesen, sondern für die Gesellschaft selbst einen Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe, welcher schließlich den vorgelegten Revisionsrekurs nur im Namen der Gesellschaft ausführte. Dieser Vertretungshandlung liegt nach dem geschilderten Sachverhalt aber kein Antrag der Gesellschaft und kein für diese wirksamer Bewilligungsbeschluss zu Grunde.

Dem von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Geschäftsführer wurde der bewilligte Verfahrenshelfer noch nicht bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist unter diesen Umständen verfrüht. Das Erstgericht wird die Bestellung eines Verfahrenshelfers für die im Bewilligungsbeschluss tatsächlich gemeinte Verfahrenspartei, nämlich den Geschäftsführer und Kommanditisten, zu veranlassen haben und sodann die Akten nach Einlangen seines Revisionsrekurses wieder vorzulegen haben.

Textnummer

E93669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00158.09T.0319.000

Im RIS seit

21.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100319_OGH0002_0060OB00158_09T0000_000