Die ordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die darin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beklagten haben in erster Instanz die Behauptung der Kläger, dass der Grundbuchsbeschluss ihren Rechtsvorgängern zugestellt worden sei, gar nicht bestritten. Die Rechtssache ist im Übrigen auch auf Grund der nunmehr vom Erstgericht und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltsgrundlage ohnehin im Sinn einer Abweisung der Klagebegehren spruchreif.Die darin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beklagten haben in erster Instanz die Behauptung der Kläger, dass der Grundbuchsbeschluss ihren Rechtsvorgängern zugestellt worden sei, gar nicht bestritten. Die Rechtssache ist im Übrigen auch auf Grund der nunmehr vom Erstgericht und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltsgrundlage ohnehin im Sinn einer Abweisung der Klagebegehren spruchreif.
Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführte, wird die zu den Voraussetzungen der von den Beklagten behaupteten Ersitzung des Fahrrechtes zählende Redlichkeit vom Gesetz gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet, sodass es den Klägern oblegen gewesen wäre, die Unredlichkeit der Beklagten nachzuweisen.Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführte, wird die zu den Voraussetzungen der von den Beklagten behaupteten Ersitzung des Fahrrechtes zählende Redlichkeit vom Gesetz gemäß Paragraph 328, ABGB im Zweifel vermutet, sodass es den Klägern oblegen gewesen wäre, die Unredlichkeit der Beklagten nachzuweisen.
Der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, den Rechtsvorgängern der Beklagten habe spätestens ab Zustellung des Grundbuchsbeschlusses der gute Glaube gefehlt, ist jedoch unzutreffend. Der Grundbuchsbeschluss bildete den formellen Abschluss eines behördlichen Verfahrens zur Flurbereinigung, die in der Natur bereits 14 Jahre zuvor durchgeführt worden war. Während dieser gesamten Zeit befuhren die Beklagten und deren Rechtsvorgänger den Weg unbeanstandet und - wozu im Zweifel auszugehen ist, weil auch die im zweiten Rechtsgang ergänzten Feststellungen nichts Anderes ergeben haben - im guten Glauben, hiezu berechtigt zu sein. Dass sie sich für die Eigentümer des Weges hielten, haben sie ohnehin nicht behauptet. Selbst wenn die Rechtsvorgänger der Beklagten den Grundbuchsbeschluss zumindest insoweit gelesen hätten, als ihre Liegenschaften von den Änderungen auf Grund des Zusammenlegungsverfahrens betroffen waren, hätten sie dem Beschluss bloß entnehmen können, dass auf ihren Liegenschaften keine Wegparzelle mit der Nr. 412 ausgewiesen war (beim Erstbeklagten wurde sogar ein Abfindungsgrundstück mit der Bezeichnung "Privatweg", allerdings mit der Nr. 182, neu eingetragen). Hätten sie auch bei den die Kläger betreffenden Änderungen nachgelesen, hätten sie aus dem Beschluss nicht mehr entnehmen können als dass bei deren Liegenschaft EZ 19 eine Parzelle mit der Bezeichnung "412 Privatweg" neu eingetragen wurde.
Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes konnte von den Rechtsvorgängern der Beklagten nicht erwartet werden, sie hätten aus diesen Passagen des Grundbuchsbeschlusses den Schluss ziehen müssen, dass ihnen mangels eines Hinweises auf ein Wegerecht ein solches auch nicht zustehe. Das Erstgericht wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Rechtsvorgänger der Kläger als Eigentümer des Weges bis zu diesem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren die Benützung durch die Rechtsvorgänger der Beklagten widerspruchslos duldeten. Der Umstand, dass niemand die Benützung hinderte oder dafür ein Entgelt verlangte, bildete - gleich wie bei der Eigentumsersitzung im Sinn des § 326 ABGB (SZ 50/53 ua) - einen wahrscheinlichen Grund, sich zur Ausübung des Wegerechtes berechtigt zu erachten. Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen oder wie ein Berechtigter benützen, den Nachweis des Rechtserwerbes zu ersparen (6 Ob 563/79 betreffend eine Dienstbarkeit). Dies gilt auch im Fall eines gegenteiligen Grundbuchsstandes, durch den jedenfalls die uneigentliche Ersitzung nicht gehindert wird (5 Ob 559/79). Selbst die Ersitzung eines Grundstücksteiles wird nach der Rechtsprechung nicht dadurch gehindert, dass es der Erwerber einer Liegenschaft unterlässt, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen (8 Ob 645/93). Bloß an Hand des Grundbuchsbeschlusses - ohne Einsicht in entsprechende Pläne - war für die Rechtsvorgänger der Beklagten gar nicht erkennbar, dass es sich beim Grundstück "412 Privatweg" um den nunmehr strittigen Weg handelt. Vor allem aber ließ sich allein aus dem Umstand, dass sich im Grundbuchsbeschluss kein Hinweis auf eine Servitut an diesem Weg findet, nicht ohne weiters der Schluss ziehen, dass sie einen Weg in Anspruch nehmen, ohne hiezu berechtigt zu sein, übten sie doch das Wegerecht bereits seit vielen Jahren unbeanstandet aus.Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes konnte von den Rechtsvorgängern der Beklagten nicht erwartet werden, sie hätten aus diesen Passagen des Grundbuchsbeschlusses den Schluss ziehen müssen, dass ihnen mangels eines Hinweises auf ein Wegerecht ein solches auch nicht zustehe. Das Erstgericht wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Rechtsvorgänger der Kläger als Eigentümer des Weges bis zu diesem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren die Benützung durch die Rechtsvorgänger der Beklagten widerspruchslos duldeten. Der Umstand, dass niemand die Benützung hinderte oder dafür ein Entgelt verlangte, bildete - gleich wie bei der Eigentumsersitzung im Sinn des Paragraph 326, ABGB (SZ 50/53 ua) - einen wahrscheinlichen Grund, sich zur Ausübung des Wegerechtes berechtigt zu erachten. Die Einrichtung der Ersitzung dient gerade dazu, Personen, die eine Sache durch lange Zeit wie ein Eigentümer besitzen oder wie ein Berechtigter benützen, den Nachweis des Rechtserwerbes zu ersparen (6 Ob 563/79 betreffend eine Dienstbarkeit). Dies gilt auch im Fall eines gegenteiligen Grundbuchsstandes, durch den jedenfalls die uneigentliche Ersitzung nicht gehindert wird (5 Ob 559/79). Selbst die Ersitzung eines Grundstücksteiles wird nach der Rechtsprechung nicht dadurch gehindert, dass es der Erwerber einer Liegenschaft unterlässt, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen (8 Ob 645/93). Bloß an Hand des Grundbuchsbeschlusses - ohne Einsicht in entsprechende Pläne - war für die Rechtsvorgänger der Beklagten gar nicht erkennbar, dass es sich beim Grundstück "412 Privatweg" um den nunmehr strittigen Weg handelt. Vor allem aber ließ sich allein aus dem Umstand, dass sich im Grundbuchsbeschluss kein Hinweis auf eine Servitut an diesem Weg findet, nicht ohne weiters der Schluss ziehen, dass sie einen Weg in Anspruch nehmen, ohne hiezu berechtigt zu sein, übten sie doch das Wegerecht bereits seit vielen Jahren unbeanstandet aus.
Die Kläger hätten daher ungeachtet dessen, dass den Rechtsvorgängern der Beklagten der Verbücherungsbeschluss zugestellt wurde, nachweisen müssen, aus welchen konkreten Umständen - abgesehen von ihrem Grundeigentum - die Beklagten ein Verbot der Benützung des Weges in ernstliche Erwägung hätten ziehen müssen (SZ 50/53). Solche Umstände, die Unredlichkeit bewirken könnten, wie zB die Mitteilung des Rechtsstandpunktes durch den Eigentümer (JBl 1978, 257) oder die Hinderung an der Ausübung des Fahrrechtes wurden jedoch weder hinsichtlich der jeweiligen Rechtsvorgänger noch der Streitparteien erwiesen. Dass die Mitteilung des Erstklägers an die beiden Beklagten, dass sie den Weg nicht benützen dürften, noch innerhalb der Ersitzungszeit erfolgte, steht nicht fest. Der Hinweis des Erstklägers auf sein Eigentum am Weg hindert für sich allein die Redlichkeit der Benützung des Weges als Fahrweg nicht. Da somit die gesetzliche Vermutung der Redlichkeit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger nicht widerlegt werden konnte, ist das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.