Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 1581/95×

Entscheidung 6 Ob 1581/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1581/95

Entscheidungsdatum

04.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Graf und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr.Alois Bergbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Lothar S*****, wegen Räumung, infolge ao.Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 8.Februar 1995, AZ 48 R 1065/94(ON 25), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die am 23.6.1992 verstorbene Tante des Beklagten (= Unterpächterin) nach den Feststellungen in den Jahren 1987 und 1988 den Kleingarten noch allein bewirtschaftet hat, wobei sie zeitweilig vom Vater des Beklagten unterstützt worden ist, während ihr der Beklagte selbst nur insgesamt zweimal punktuell geholfen hat, muß der Sinngehalt der verba legalia des Paragraph 15, Absatz eins, KlGG ("maßgebliche Mitwirkung an der Bewirtschaftung des Kleingartens") nicht mehr näher geklärt werden, kann doch eine gelegentliche Hilfe in bloß punktuellen Angelegenheiten der Bewirtschaftung keinesfalls eine "maßgebliche Mitwirkung" sein.

Abgesehen davon, daß Paragraph 15, Absatz eins,, Satz 2, KlGG eine Maximalfrist nur für die schriftliche Anerkennung des Eintrittes einer der in Satz 1 genannten Personen in den Unterpachtvertrag durch den Generalpächter vorsieht, steht auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß bloßes Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und daher in der Regel auch nicht als Zustimmung oder gar als Anerkennung gilt, im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Koziol/Welser10 römisch eins 88 und die dort in FN 23 angeführte Judikatur, insbesondere JBl 1991, 727 = ecolex 1991,381; WBl 1994,23).

Anmerkung

E39369 06A15815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01581.95.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19950504_OGH0002_0060OB01581_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung