Begründung:
Der Beklagte ist Mieter von auf einer Liegenschaft der Klägerin errichteten Geschäftsräumlichkeiten.
Die Klägerin begehrt Zahlung der bis März 1996 aushaftenden Bestandzinse von 133.101,84 S, Aufhebung des Mietvertrages und Räumung.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Es treffe ihn am eingetretenen Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden, da er sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Ein Ausgleichsverfahren sei anhängig. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.12.1995, 27 Sa 588/95x wurde über das Vermögen des Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des gesamten Rückstandes samt Zinsen, sprach aus, daß der Mietvertrag aufgehoben sei und verpflichtete den Beklagten zur Räumung des Objekts.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit sich die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Anwendungsbereich von § 33 Abs 2 und 3 MRG auswirke, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit sich die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Anwendungsbereich von Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG auswirke, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirke keine Stundung und habe somit auf die Fälligkeit der Klageforderung keinen Einfluß. Erst durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich werde der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Diese nach § 53 Abs 1 AO bewirkte Befreiung könne hier nur als eine den Zahlungsanspruch hemmende Tatsache im Sinn des § 35 Abs 1 EO relevant werden.Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirke keine Stundung und habe somit auf die Fälligkeit der Klageforderung keinen Einfluß. Erst durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich werde der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Diese nach Paragraph 53, Absatz eins, AO bewirkte Befreiung könne hier nur als eine den Zahlungsanspruch hemmende Tatsache im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, EO relevant werden.
Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, die Klägerin habe die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig gewordenen Bestandzinse angemeldet, der Ausgleichsverwalter habe diese Forderung anerkannt. Der Ausgleich sei am 20.2.1996 angenommen, der gerichtliche Bestätigungsbeschluß der Beklagten am 3.10.1996 zugestellt worden. Die Leistungsfrist für die Bezahlung der fälligen rückständigen Mietzinse sei durch die Anmeldung bis zur Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses hinausgeschoben worden. Die Fälligkeit trete erst mit Fälligwerden der Ausgleichsquoten ein, so daß die Begünstigung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG erst dann entfalle, wenn der Beklagte die Ausgleichsquoten nicht rechtzeitig bezahle.Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, die Klägerin habe die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig gewordenen Bestandzinse angemeldet, der Ausgleichsverwalter habe diese Forderung anerkannt. Der Ausgleich sei am 20.2.1996 angenommen, der gerichtliche Bestätigungsbeschluß der Beklagten am 3.10.1996 zugestellt worden. Die Leistungsfrist für die Bezahlung der fälligen rückständigen Mietzinse sei durch die Anmeldung bis zur Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses hinausgeschoben worden. Die Fälligkeit trete erst mit Fälligwerden der Ausgleichsquoten ein, so daß die Begünstigung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG erst dann entfalle, wenn der Beklagte die Ausgleichsquoten nicht rechtzeitig bezahle.