Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 159/97v×

Entscheidung 6 Ob 159/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob159/97v

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landeshauptstadt S*****, vertreten durch Dr.Christian Függer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Alois F*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Zahlung und Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1996, GZ 29 R 290/96f-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 4.Juni 1996, GZ 7 C 3619/94m-18, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Mieter von auf einer Liegenschaft der Klägerin errichteten Geschäftsräumlichkeiten.

Die Klägerin begehrt Zahlung der bis März 1996 aushaftenden Bestandzinse von 133.101,84 S, Aufhebung des Mietvertrages und Räumung.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Es treffe ihn am eingetretenen Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden, da er sich in Zahlungsschwierigkeiten befinde. Ein Ausgleichsverfahren sei anhängig. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.12.1995, 27 Sa 588/95x wurde über das Vermögen des Beklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des gesamten Rückstandes samt Zinsen, sprach aus, daß der Mietvertrag aufgehoben sei und verpflichtete den Beklagten zur Räumung des Objekts.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit sich die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Anwendungsbereich von Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG auswirke, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirke keine Stundung und habe somit auf die Fälligkeit der Klageforderung keinen Einfluß. Erst durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich werde der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Diese nach Paragraph 53, Absatz eins, AO bewirkte Befreiung könne hier nur als eine den Zahlungsanspruch hemmende Tatsache im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, EO relevant werden.

Der Beklagte macht in seiner Revision geltend, die Klägerin habe die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig gewordenen Bestandzinse angemeldet, der Ausgleichsverwalter habe diese Forderung anerkannt. Der Ausgleich sei am 20.2.1996 angenommen, der gerichtliche Bestätigungsbeschluß der Beklagten am 3.10.1996 zugestellt worden. Die Leistungsfrist für die Bezahlung der fälligen rückständigen Mietzinse sei durch die Anmeldung bis zur Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses hinausgeschoben worden. Die Fälligkeit trete erst mit Fälligwerden der Ausgleichsquoten ein, so daß die Begünstigung nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG erst dann entfalle, wenn der Beklagte die Ausgleichsquoten nicht rechtzeitig bezahle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:

Auf die vom Berufungsgericht relevierte Rechtsfrage, ob und inwieweit sich die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Anwendungsbereich des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG auswirke, kommt es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil der Beklagte nicht nur mit den vor Ausgleichseröffnung fällig gewordenen Mietzinszahlungen säumig wurde, sondern auch den danach fällig gewordenen und gleichfalls eingeklagten Mietzins für März 1996 nicht bezahlt hat. Dieser auf einen Zeitraum nach Ausgleichseröffnung entfallende Bestandzins wird durch den Ausgleich nicht berührt vergleiche Bartsch/Heil, Insolvenzrecht4 Rz 67; Bartsch/Pollak II3 Anmerkung 39 zu Paragraph 8, AO und Anmerkung 19 zu Paragraph 20, c AO) und ist in voller Höhe zu leisten. Er haftete im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung unberichtigt aus, so daß die Voraussetzungen für die Auflösung des Bestandverhältnisses jedenfalls gegeben waren.

Zur Fälligkeit der vor Ausgleichseröffnung angefallenen Mietzinsrückstände wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E46773 06A01597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00159.97V.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00159_97V0000_000