Die Streitteile und ihr Vater schlossen am 10. April 1990 noch vor Einantwortung vor dem Gerichtskommissär ein - nach seinem Punkt 6.) hinsichtlich seiner Rechtswirksamkeit durch die erforderliche behördliche Genehmigung der vorgesehenen Grundstücksteilung bedingtes - Erb(teilungs)übereinkommen, das als Rechtsgeschäft unter Lebenden (NZ 1974, 155; SZ 34/136; Eccher in Schwimann Rz 5 zu § 793 ABGB ua) grundsätzlich auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten werden kann (SZ 57/208). Herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung schränken im Anschluß an Pisko die in § 901 zweiter Satz ABGB statuierte Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern ein und schließen die Lücke entsprechend der Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Demnach darf ein Vertrag gelöst oder analog § 872 ABGB angepaßt werden, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann oder doch die Partei des Rechtsgeschäftes mit einem solchen Geschäft verbinden, fehlt oder weggefallen ist und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck iS des § 901 ABGB) nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (JBl 1988, 723 mwN; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu § 901 ABGB mwN; Koziol-Welser, Grundriß9 I 133 f mwN in FN 83). Die Zulässigkeit einer (Real)teilung der Liegenschaft kann hier schon deshalb nicht einem allfälligen Fehlen der Geschäftsgrundlage unterstellt werden, weil diese Frage von den Vertragsteilen ausdrücklich als Bedingung zum Inhalt ihres Vertrages (Punkt 6.) gemacht wurde. Im übrigen brachten die Streitteile bisher keinen Antrag auf Genehmigung der (Real)teilung der erblasserischen Liegenschaft nach dem Kärntner GrundstückteilungsG (wiederverlautbart mit LGBl 1985/3; § 1 Abs 1 aufgehoben mit Erkenntnis des VfGH vom 17. Oktober 1991, kundgemacht mit LGBl 1992/14, wirksam ab 1. Oktober 1992) ein. Nach dem Verfahrensstand kann nicht gesagt werden, daß eine Genehmigung ausgeschlossen ist.Die Streitteile und ihr Vater schlossen am 10. April 1990 noch vor Einantwortung vor dem Gerichtskommissär ein - nach seinem Punkt 6.) hinsichtlich seiner Rechtswirksamkeit durch die erforderliche behördliche Genehmigung der vorgesehenen Grundstücksteilung bedingtes - Erb(teilungs)übereinkommen, das als Rechtsgeschäft unter Lebenden (NZ 1974, 155; SZ 34/136; Eccher in Schwimann Rz 5 zu Paragraph 793, ABGB ua) grundsätzlich auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angefochten werden kann (SZ 57/208). Herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung schränken im Anschluß an Pisko die in Paragraph 901, zweiter Satz ABGB statuierte Unbeachtlichkeit von Motivirrtümern ein und schließen die Lücke entsprechend der Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Demnach darf ein Vertrag gelöst oder analog Paragraph 872, ABGB angepaßt werden, wenn die objektive (typische) Geschäftsgrundlage, die jedermann oder doch die Partei des Rechtsgeschäftes mit einem solchen Geschäft verbinden, fehlt oder weggefallen ist und damit der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck iS des Paragraph 901, ABGB) nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (JBl 1988, 723 mwN; Apathy in Schwimann, Rz 4 zu Paragraph 901, ABGB mwN; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 133 f mwN in FN 83). Die Zulässigkeit einer (Real)teilung der Liegenschaft kann hier schon deshalb nicht einem allfälligen Fehlen der Geschäftsgrundlage unterstellt werden, weil diese Frage von den Vertragsteilen ausdrücklich als Bedingung zum Inhalt ihres Vertrages (Punkt 6.) gemacht wurde. Im übrigen brachten die Streitteile bisher keinen Antrag auf Genehmigung der (Real)teilung der erblasserischen Liegenschaft nach dem Kärntner GrundstückteilungsG (wiederverlautbart mit LGBl 1985/3; Paragraph eins, Absatz eins, aufgehoben mit Erkenntnis des VfGH vom 17. Oktober 1991, kundgemacht mit LGBl 1992/14, wirksam ab 1. Oktober 1992) ein. Nach dem Verfahrensstand kann nicht gesagt werden, daß eine Genehmigung ausgeschlossen ist.
Auf die Revisionsausführungen, entgegen der Urteilsannahme der zweiten Instanz (ON 26 AS 179) sei die Verlassenschaft bereits den Erben eingeantwortet worden und deshalb das durch die Einantwortung bedingte Erbübereinkommen (SZ 55/101 mwN; vgl auch Welser in Rummel2, Rz 3 zu § 550 ABGB) bereits in Kraft getreten, kommt es nicht mehr an.Auf die Revisionsausführungen, entgegen der Urteilsannahme der zweiten Instanz (ON 26 AS 179) sei die Verlassenschaft bereits den Erben eingeantwortet worden und deshalb das durch die Einantwortung bedingte Erbübereinkommen (SZ 55/101 mwN; vergleiche auch Welser in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 550, ABGB) bereits in Kraft getreten, kommt es nicht mehr an.