Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 1595/90×

Entscheidung 6 Ob 1595/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1595/90

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*** Gesellschaft mbH & Co KG, 6460 Imst, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Josef N***, Landwirt, 6460 Imst, Am Rofen 23, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 966.036,66 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. Juni 1990, GZ 3 R 145/90-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt in seiner Zulassungsbeschwerde schon deshalb keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen auf, weil sie allesamt für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant sind:

Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß Abbauverträge Innominatverträge, jedenfalls aber gemischte Verträge sind, die ein Dauerschuldverhältnis mit zum Teil bestandrechtlichen Elementen begründen (Koziol-Welser8 römisch eins 342; Aicher und Würth in Rummel, ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 1053 und Rz 17 zu Paragraph 1090,, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es kann aber nicht im geringsten zweifelhaft sein, daß dies auch dann gelten muß, wenn der Abbauberechtigte seine Rechtsstellung im Innenverhältnis vertraglich an einen Dritten überträgt. Auf solche Dauerschuldverhältnisse ist demnach Paragraph 1112, ABGB anzuwenden. Es führt also auch eine dauernde rechtliche Unmöglichkeit der vom Bestandgeber geschuldeten Leistung zur Auflösung des Bestandvertrages gemäß Paragraphen 1112, 1447, ABGB, ohne daß es einer Kündigung oder Auflösungserklärung bedarf (Würth aaO Rz 3 zu Paragraph 1112,; MietSlg 33.187 ua). Einen ähnlichen Endigungsgrund bildet die Enteignung der Bestandsache, durch die auch obligatorische Rechte an ihr erlöschen (Würth aaO Rz 6 zu Paragraph 1112, mwH auf die Rechtsprechung). In diesem Fall hat aber der Unterverpächter das, was in seinem Vermögen an die Stelle des zerstörten Leistungsgegenstandes getreten ist, hier also die ihm vom Enteigneten im Enteignungsverfahren erwirkte Entschädigungssumme, als "stellvertretendes commodum" an den Unterpächter herauszugeben, wenn dieser es verlangt (Koziol-Welser8 römisch eins 224; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 4 zu Paragraph 1447,).

Anmerkung

E22427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB01595.9.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19901018_OGH0002_0060OB01595_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung