Nach der Anfechtungserklärung soll das Berufungsurteil vollumfänglich angefochten werden, nach seinem Rechtsmittelantrag strebt der Rechtsmittelwerber eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des auf Zahlung des vollen Klagsbetrages von 400.739,66 S samt Nebenforderungen gerichteten Klagebegehrens an. Es unterblieb allerdings jede Rechtsmittelausführung zu der rein verfahrensrechtlich begründeten berufungsgerichtlichen Beschlußentscheidung auf teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (im verurteilenden Ausspruch) als nichtig.
Im Umfang der berufungsgerichtlichen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles blieb das Klagbegehren bisher unerledigt. Das hat auch ohne berufungsgerichtlichen Auftrag zur entsprechenden Verfahrensergänzung zwingend zur Folge, daß über den bisher unerledigt gebliebenen Teil des Streitgegenstandes noch zu entscheiden sein wird, und zwar ungeachtet dessen, daß das Berufungsgericht seine bestätigende Erledigung nicht ausdrücklich als Teilurteil bezeichnete und bei der Kostenentscheidung offensichtlich von einer die Rechtssache abschließend erledigenden Entscheidung ausgegangen sein mag.
Steht aber im Umfang der berufungsgerichtlichen Aufhebung noch eine zu fällende Entscheidung aus, liegt keinesfalls ein etwa in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbarer berufungsgerichtlicher Beschluß vor, sodaß eine Anfechtung der Beschlußentscheidung jedenfalls ausgeschlossen ist.Steht aber im Umfang der berufungsgerichtlichen Aufhebung noch eine zu fällende Entscheidung aus, liegt keinesfalls ein etwa in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anfechtbarer berufungsgerichtlicher Beschluß vor, sodaß eine Anfechtung der Beschlußentscheidung jedenfalls ausgeschlossen ist.
Es erübrigen sich deshalb Erörterungen darüber, ob gegen die berufungsgerichtliche Beschlußentscheidung mangels jeder Rechtsmittelausführung überhaupt ein wirksames Rechtsmittel vorliegt.
Die gegen die berufungsgerichtliche Beschlußentscheidung erhobene Anfechtung war aus dem Grunde des § 519 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die gegen die berufungsgerichtliche Beschlußentscheidung erhobene Anfechtung war aus dem Grunde des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wird sein Verfahren in Ansehung des Teilbegehrens auf Zuspruch von restlichen 49.959 S samt 4 % Zinsen seit 1.Januar 1991 fortzusehen haben.
Die bestätigende Berufungsentscheidung beruht auf einer Einzelvertragsauslegung, ohne daß ein Verstoß gegen anerkannte Vertragsauslegungsgrundsätze erkennbar wäre. Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die bestätigende Berufungsentscheidung beruht auf einer Einzelvertragsauslegung, ohne daß ein Verstoß gegen anerkannte Vertragsauslegungsgrundsätze erkennbar wäre. Die außerordentliche Revision war daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).