Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 1596/95×

Entscheidung 6 Ob 1596/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1596/95

Entscheidungsdatum

01.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Cornelia und Elmar F*****, Gutsbesitzer, ***** vertreten durch Prof. Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Karl O*****, Industrieller, ***** vertreten durch Dr.Karl Matthias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. September 1994, AZ 4 R 59/94 (ON 37), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beweislast, daß ein bestimmtes, sonst wild lebendes Tier gezähmt ist, trifft den, der sich darauf beruft (Erbringung des Eigentumsnachweises). Die Revision übersieht mit ihrer Zweiteilung, daß von einem gezähmten Hirschen nicht (mehr) gesprochen werden kann, wenn sich dieser nicht regelmäßig im Gatterbereich aufhält, sondern wie hier festgestellt ist, nach der Winterfütterung seinem Freiheitsdrang folgend aus dem Gatter auswechselt und nur (vielleicht) durch Anlocken mit Futter oder Narkosegewehr zurückgebracht werden kann. Da der Hirsch nicht freiwillig im Gehege verblieben ist, ist die Beurteilung, ob ein bestimmter Ort innerhalb desselben aufgesucht werden müßte, nicht entscheidend.

Schließlich steht auch fest, daß die Kläger innerhalb der 42-Tage-Frist des Paragraph 384, ABGB gar nicht den Versuch unternommen haben, den Hirschen auf das Gattergebiet zurückzuholen. Dies hätte, da die Gatterbildung jedenfalls nach der Winterfütterungszeit behördlich untersagt war, wohl auch nichts genützt und, da der Hirsch nach den Feststellungen seine natürlichen "wilden" Eigenschaften (Freiheitsdrang, Menschenscheu) wieder erlangt hat einen Eingriff in das Jagdrecht des Beklagten bedeutet. Im übrigen entspricht die rechtliche Beurteilung dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Anmerkung

E39312 06A15965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01596.95.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19950601_OGH0002_0060OB01596_9500000_000