Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Getrude F*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte und widerklagende Partei Mag.Rudolf F*****, Apotheker, ***** vertreten durch Dr.Adolf Lientscher, Dr.Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhaltes (öS 36.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 18.November 1994, AZ R 762/94 (ON 78), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Klägerin steht nach der erfolgten Ehescheidung gemäß § 55 Abs 3 EheG mit Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG nach § 69 Abs 2 EheG ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß des § 94 ABGB zu. Danach sind Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.Der Klägerin steht nach der erfolgten Ehescheidung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG mit Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG ein Unterhaltsanspruch im Ausmaß des Paragraph 94, ABGB zu. Danach sind Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Die Klägerin erbringt für einen Querschnittgelähmten, dem auf Grund seiner schweren Behinderung zunächst ein Hilflosenzuschuß, seit 1.7.1993 ein Pflegegeld der Stufe 4 gewährt wurde, aus karitativen Gründen unentgeltliche Pflegeleistungen.
Nach dem geschlossenen Unterhaltsvergleich vom 14.5.1987 verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 10.000 zu zahlen (wobei dieser übernommenen Verpflichtung ein angenommenes durchschnittliches Monatseinkommen des Beklagten von S 27.000 zugrunde gelegt wurde) die Klägerin hingegen ist berechtigt, ohne Verminderung des vorstehenden Unterhaltes weiteres eigenes Einkommen von monatlich S 4.000 netto zu erzielen. Diese Regelung kann aber nur bedeuten, daß die während aufrechter Ehe bestandene Gestaltung der Lebensverhältnisse beibehalten werden sollte, also die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon 46jährige Klägerin, die durch Jahrzehnte nur im Haushalt tätig gewesen war und fünf Kinder großgezogen hat, nicht gehalten sein sollte, auch durch eine ihr zumutbare entgeltliche Erwerbstätigkeit den Unterhaltsschuldner von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten.
Im übrigen haben die Vorinstanzen die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze, welche Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 91 ABGB maßgeblich sind (unter vielen anderen RZ 1991/45; SSV-NF 4/28) zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet, dem keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.Im übrigen haben die Vorinstanzen die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze, welche Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 91, ABGB maßgeblich sind (unter vielen anderen RZ 1991/45; SSV-NF 4/28) zutreffend auf den vorliegenden Einzelfall angewendet, dem keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01598.95.0601.000
Dokumentnummer
JJT_19950601_OGH0002_0060OB01598_9500000_000