Begründung:
Zu Punkt 1:
Für den Ehemann der Beklagten wurde aufgrund eines Schenkungsvertrages vom April 1974 das Eigentumsrecht an einer städtischen Liegenschaft mit Wohnhaus einverleibt. Nach einem Dachbodenausbau ließ der Eigentümer Wohnungseigentum begründen. Seit 1985 ist an einem 113/614-Anteil, mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 3 verbunden ist, das Eigentum einer dritten Person, an acht weiteren Miteigentumsanteilen, mit denen jeweils Wohnungseigentum an den übrigen sieben Wohnungen und einem Lagerraum verbunden ist, das Eigentum des Ehemannes der Beklagten einverleibt.
Die aus vier Zimmern und Nebenräumen bestehende ungefähr 145 m2 große Dachbodenausbauwohnung widmete der Ehemann der Beklagten als Ehewohnung, die er auch mit der Beklagten, mit der er seit 1973 verheiratet ist, bezog.
Im April 1989 zog der Ehemann der Beklagten aus der Ehewohnung aus.
Unterhalb dieser Dachbodenausbauwohnung liegt die ca 51 m2 große Wohnung Nr 7.
Das Prozeßgericht erster Instanz nahm das Vorbringen der Beklagten nicht als erwiesen an, daß sie und ihr Ehemann während ihrer aufrechten Lebensgemeinschaft diese Wohnung gemeinsam benützt hätten und daß der Wohnungseigentümer aus Anlaß seines Auszuges aus der Ehewohnung oder zu einem anderen Zeitpunkt der Beklagten zugesagt habe, sie könne die Wohnung Nr 7 als Praxis - für eine geplante selbständige Berufsausübung - einrichten und benützen.
Die Beklagte begann aber im Sommer 1989, die Wohnung Nr 7 als Praxis für ihre künftige berufliche Tätigkeit einzurichten und empfing in diesen Räumlichkeiten gelegentlich auch Besucher.
Eine seinerzeit von der Schwiegermutter der Beklagten gegründete Handelsgesellschaft (die erste Klägerin), an der der Ehemann der Beklagten zeitweilig zu einem Viertel und später zu einer Hälfte beteiligt war und deren Geschäftsführer er nach dem eigenen Vorbringen der Gesellschaft war und ist, leistet seit 1984 an den Wohnungseigentümer im Sinne einer mündlichen Mietvereinbarung regelmäßig Mietzinszahlungen für die Wohnung Nr 7, die die Gesellschaft nach ihrem Vorbringen als "Reserveraum" anmietete. Eine Übernahme dieser Wohnung Nr 7 in die Benützung durch die vom Ehemann der Beklagten vertretene Gesellschaft mbH wurde nach außen hin nicht sinnfällig.
Mit der Ende November 1991 eingebrachten Klage begehrte die Handelsgesellschaft von der Beklagten die Räumung der Wohnung Nr 7. Sie stützte dieses Begehren auf die Behauptung, die Wohnung angemietet zu haben, weil sie sie als Lager oder als Dienstwohnung für einen Dienstnehmer verwenden haben wollen, die Beklagte habe aber ihrem Ehemann die Wohnungsschlüssel entwendet und benütze die Wohnung, die niemals Ehewohnung gewesen und der Beklagten von ihrem Ehemann auch niemals mietweise oder aus sonstigem Grund überlassen worden sei, titellos.
Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Räumungsbegehren statt.
Mit ihrer Berufung bekämpfte die Beklagte die ihrem Vorbringen zuwider getroffenen erstrichterlichen Feststellungen über Benützung und Widmung der Wohnung Nr 7 sowie über deren Vermietung an die erste klagende Partei; mit ihrer Rechtsrüge wandte sie sich vor allem gegen die der nichtbesitzenden angeblichen Mieterin zugebilligte Klagslegitimation.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das Räumungsbegehren aus der Erwägung ab, daß der Räumungsklägerin mangels Behauptung und Beweises einer sinnfälligen Übergabe der Wohnung zur Ausübung der Mietrechte die Berechtigung zur Geltendmachung petitorischer Ansprüche gegen Dritte fehle. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht wies in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das Räumungsbegehren aus der Erwägung ab, daß der Räumungsklägerin mangels Behauptung und Beweises einer sinnfälligen Übergabe der Wohnung zur Ausübung der Mietrechte die Berechtigung zur Geltendmachung petitorischer Ansprüche gegen Dritte fehle. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.
Die erste klagende Partei erhebt gegen das abändernde Berufungsurteil außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbeschwerde macht sie geltend, daß nach neuerer Rechtsprechung des Revisionsgerichtes zur Aktivlegitimation (eines Mieters zur Klage gegen Dritte in Analogie zu § 372 ABGB) Rechtsbesitz ohne weitere Voraussetzungen hinreiche.Die erste klagende Partei erhebt gegen das abändernde Berufungsurteil außerordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbeschwerde macht sie geltend, daß nach neuerer Rechtsprechung des Revisionsgerichtes zur Aktivlegitimation (eines Mieters zur Klage gegen Dritte in Analogie zu Paragraph 372, ABGB) Rechtsbesitz ohne weitere Voraussetzungen hinreiche.