Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den bereits vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, von denen, wie die Revision richtig ausführt, im Rechtsmittelverfahren auszugehen ist, bestellte die Klägerin beim Beklagten zwei zweiteilige Badeanzüge. Ihren Oberteilen hafteten Mängel an, sodaß sich der Beklagte entschloß, sie neu anzufertigen. Dabei handelte es sich bereits um eine Verbesserung des von ihm herzustellenden Werkes. Die neuen Oberteile sind aber wieder nicht tadellose Maßarbeit. Sie sind vielmehr, wie das Erstgericht auf Grund des Gutachtens der vernommenen Sachverständigen, welche die Bikinis als nicht korrekt passend und gut angefertigt bezeichneten, feststellte, mit Mängeln behaftet, jedoch tragbar nach "kleiner" Korrektur. Damit steht nun nicht fest, daß die wieder mangelhaft hergestellten Teile der beiden Badeanzüge durch die vom Sachverständigen näher bezeichneten Ausbesserungsarbeiten überhaupt fehlerlos gemacht werden können. Das wäre aber erforderlich, um einen wesentlichen Mangel ausschließen zu können (Adler, Höller in Klang[2] V 393). Die Klägerin, die in einem im ersten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Betrieb eine Bestellung mit Maßarbeit aufgab, hat Anspruch auf tadellose Arbeit. Mit bloßem Flickwerk müßte sie sich nicht begnügen, vor allem ist sie aber nicht verpflichtet, wiederholte Verbesserungsversuche zuzulassen (GlUNF. 6669). Um solche würde es sich aber handeln, da bereits einmal eine Verbesserung durch Neuherstellung mangelhafter Teile vorgenommen werden mußte. Eine Verpflichtung dazu besteht für die Klägerin umso weniger, als ihr Vertreter ausdrücklich einwandfreie Ausführung der Arbeit unter Ausschluß weiterer Proben zur Bedingung gemacht hatte. Gelang es dem Beklagten nicht, die beiden Oberteile der Badeanzüge, die am 14. Juni 1966 zu probieren waren und am 16. Juni 1966 geliefert werden sollten, in den vertragsmäßigen Zustand zu versetzen, ist unter diesen Umständen die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Da der Beklagte die Verbesserung nicht fristgerecht vornahm, steht ihrem Rücktritt auch nicht entgegen, daß sie zunächst Verbesserung durch teilweise Neuherstellung begehrt hatte (HS. III 3160).Nach den bereits vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, von denen, wie die Revision richtig ausführt, im Rechtsmittelverfahren auszugehen ist, bestellte die Klägerin beim Beklagten zwei zweiteilige Badeanzüge. Ihren Oberteilen hafteten Mängel an, sodaß sich der Beklagte entschloß, sie neu anzufertigen. Dabei handelte es sich bereits um eine Verbesserung des von ihm herzustellenden Werkes. Die neuen Oberteile sind aber wieder nicht tadellose Maßarbeit. Sie sind vielmehr, wie das Erstgericht auf Grund des Gutachtens der vernommenen Sachverständigen, welche die Bikinis als nicht korrekt passend und gut angefertigt bezeichneten, feststellte, mit Mängeln behaftet, jedoch tragbar nach "kleiner" Korrektur. Damit steht nun nicht fest, daß die wieder mangelhaft hergestellten Teile der beiden Badeanzüge durch die vom Sachverständigen näher bezeichneten Ausbesserungsarbeiten überhaupt fehlerlos gemacht werden können. Das wäre aber erforderlich, um einen wesentlichen Mangel ausschließen zu können (Adler, Höller in Klang[2] römisch fünf 393). Die Klägerin, die in einem im ersten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Betrieb eine Bestellung mit Maßarbeit aufgab, hat Anspruch auf tadellose Arbeit. Mit bloßem Flickwerk müßte sie sich nicht begnügen, vor allem ist sie aber nicht verpflichtet, wiederholte Verbesserungsversuche zuzulassen (GlUNF. 6669). Um solche würde es sich aber handeln, da bereits einmal eine Verbesserung durch Neuherstellung mangelhafter Teile vorgenommen werden mußte. Eine Verpflichtung dazu besteht für die Klägerin umso weniger, als ihr Vertreter ausdrücklich einwandfreie Ausführung der Arbeit unter Ausschluß weiterer Proben zur Bedingung gemacht hatte. Gelang es dem Beklagten nicht, die beiden Oberteile der Badeanzüge, die am 14. Juni 1966 zu probieren waren und am 16. Juni 1966 geliefert werden sollten, in den vertragsmäßigen Zustand zu versetzen, ist unter diesen Umständen die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Da der Beklagte die Verbesserung nicht fristgerecht vornahm, steht ihrem Rücktritt auch nicht entgegen, daß sie zunächst Verbesserung durch teilweise Neuherstellung begehrt hatte (HS. römisch drei 3160).