Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, bisher zur Frage des Nachweises der ordnungsgemäßen Einzahlung im Sinne der §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1 und 49 Abs. 3 AktG noch nicht Stellung genommen hat. Er ist auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, bisher zur Frage des Nachweises der ordnungsgemäßen Einzahlung im Sinne der Paragraphen 28, Absatz 2, 29, Absatz eins und 49 Absatz 3, AktG noch nicht Stellung genommen hat. Er ist auch berechtigt.
Nach § 28 Abs. 2 AktG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 49 Abs 3) und, soweit er nicht bereits durch Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Der Nachweis, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist, ist gemäß § 29 Abs. 1 AktG im Falle der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder des Vorstandes (§ 49 Abs 3) durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank zu führen. Schließlich kann nach der letztgenannten Bestimmung der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland oder Postscheckkonto der Gesellschaft oder des Vorstandes zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden.Nach Paragraph 28, Absatz 2, AktG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (Paragraph 49, Absatz 3,) und, soweit er nicht bereits durch Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren und Kosten verwendet wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Der Nachweis, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist, ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AktG im Falle der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder des Vorstandes (Paragraph 49, Absatz 3,) durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank zu führen. Schließlich kann nach der letztgenannten Bestimmung der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Bankkonto im Inland oder Postscheckkonto der Gesellschaft oder des Vorstandes zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden.
Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 6 Ob 11/90, 6 Ob 12/90 und 6 Ob 13/90 zu § 10 Abs 3 GmbHG, welcher dem § 49 Abs 3 AktG nachgebildet wurde, ausgeführt, daß nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes der von den Vorinstanzen geforderte Nachweis nur im Falle der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse zu führen ist. Das Gesetz schließt aber eine direkte Barzahlung in die Gesellschaftskasse unmittelbar zu Handen des Vorstandes nicht aus, wesentlich ist, daß diesem die freie Verfügbarkeit zukommt. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Gründer als auch der gewählte Aufsichtsrat und der Vorstand an Eides statt erklärt, daß das Grundkapital von zusammen einer Million Schilling zu einem Viertel bar eingezahlt wurde, sich mit diesem Betrag zur freien Verfügung des Vorstandes befindet und nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. Ein weiterer Nachweis könnte bei Barzahlung in die Gesellschaftskasse auch nicht erbracht werden, wollte man nicht überhaupt die Vorweisung der eingezahlten Barbeträge verlangen. Bei der Aktiengesellschaft kommt gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch hinzu, daß nach den §§ 25 bis 27 AktG eine Gründungsprüfung stattzufinden hat, die unter anderem auch die Prüfung zu umfassen hat, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien und über die Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig sind, wozu alle Aufklärungen und Nachweise gefordert werden können. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Vorstand haben in ihrem Prüfbericht erklärt, daß das Grundkapital zum Nennwert übernommen worden ist und sich ein Viertelbetrag davon, das sind S 250.000, in barem in der Gesellschaftskasse befindet. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner sowohl die Gründer (§ 39 AktG) als auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates (§ 41 AktG) verantwortlich. Für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit und der wirtschaftlichen Position der Gesellschaft ist der Nachweis über das eingezahlte Grundkapital anläßlich der Eintragung in das Handelsregister allein keine sichere Grundlage, die Gesellschaftsgläubiger vor Nachteilen bewahren könnte. Auch die nachweisliche Einzahlung des Grundkapitales auf ein Bankkonto bietet keinerlei Gewähr dafür, daß es dem Zugriff von Gläubigern nach der Eintragung der Gesellschaft auch erhalten bleibt.Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen 6 Ob 11/90, 6 Ob 12/90 und 6 Ob 13/90 zu Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG, welcher dem Paragraph 49, Absatz 3, AktG nachgebildet wurde, ausgeführt, daß nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes der von den Vorinstanzen geforderte Nachweis nur im Falle der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse zu führen ist. Das Gesetz schließt aber eine direkte Barzahlung in die Gesellschaftskasse unmittelbar zu Handen des Vorstandes nicht aus, wesentlich ist, daß diesem die freie Verfügbarkeit zukommt. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Gründer als auch der gewählte Aufsichtsrat und der Vorstand an Eides statt erklärt, daß das Grundkapital von zusammen einer Million Schilling zu einem Viertel bar eingezahlt wurde, sich mit diesem Betrag zur freien Verfügung des Vorstandes befindet und nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. Ein weiterer Nachweis könnte bei Barzahlung in die Gesellschaftskasse auch nicht erbracht werden, wollte man nicht überhaupt die Vorweisung der eingezahlten Barbeträge verlangen. Bei der Aktiengesellschaft kommt gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch hinzu, daß nach den Paragraphen 25 bis 27 AktG eine Gründungsprüfung stattzufinden hat, die unter anderem auch die Prüfung zu umfassen hat, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien und über die Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig sind, wozu alle Aufklärungen und Nachweise gefordert werden können. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Vorstand haben in ihrem Prüfbericht erklärt, daß das Grundkapital zum Nennwert übernommen worden ist und sich ein Viertelbetrag davon, das sind S 250.000, in barem in der Gesellschaftskasse befindet. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner sowohl die Gründer (Paragraph 39, AktG) als auch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates (Paragraph 41, AktG) verantwortlich. Für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit und der wirtschaftlichen Position der Gesellschaft ist der Nachweis über das eingezahlte Grundkapital anläßlich der Eintragung in das Handelsregister allein keine sichere Grundlage, die Gesellschaftsgläubiger vor Nachteilen bewahren könnte. Auch die nachweisliche Einzahlung des Grundkapitales auf ein Bankkonto bietet keinerlei Gewähr dafür, daß es dem Zugriff von Gläubigern nach der Eintragung der Gesellschaft auch erhalten bleibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.