Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 9 Abs 1 AußStrG steht dem Rechtsmittelwerber zur Bekämpfung einer Verfügung der ersten Instanz die Wahl offen, beim Erstgericht eine bloß an diese selbst gerichtete Vorstellung oder den Rekurs anzubringen oder mit der Vorstellung den Rekurs zu verbinden. In all diesen Fällen kann der Erstrichter seine Entscheidung, insofern dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern und damit die Vorstellung oder den Rekurs selbst erledigen (§ 9 Abs 2 AußStrG). Wurde nur eine Vorstellung erhoben, ist die Partei auf die frühere Verfügung zu verweisen, wenn sich der Erstrichter nicht zu einer Abänderung bestimmt findet oder eine Abänderung wegen der Rechte Dritter nur in der zweiten Instanz erfolgen kann (§ 9 Abs 3 AußStrG). "Gegen diesen Bescheid" kann die Partei den Rekurs ergreifen (§ 9 Abs 4 AußStrG). Nach § 11 Abs 1 AußStrG sind Vorstellungen binnen 14 Tagen, von dem Tag der Zustellung der bekämpften Entscheidung an gerechnet, und Rekurse entweder binnen eben dieser Frist oder, wenn eine Vorstellung übergeben worden ist, binnen 14 Tagen von dem Zeitpunkt der Zustellung des darauf erfolgten Beschlusses zu überreichen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG steht dem Rechtsmittelwerber zur Bekämpfung einer Verfügung der ersten Instanz die Wahl offen, beim Erstgericht eine bloß an diese selbst gerichtete Vorstellung oder den Rekurs anzubringen oder mit der Vorstellung den Rekurs zu verbinden. In all diesen Fällen kann der Erstrichter seine Entscheidung, insofern dadurch nicht dritte Personen Rechte erlangt haben, abändern und damit die Vorstellung oder den Rekurs selbst erledigen (Paragraph 9, Absatz 2, AußStrG). Wurde nur eine Vorstellung erhoben, ist die Partei auf die frühere Verfügung zu verweisen, wenn sich der Erstrichter nicht zu einer Abänderung bestimmt findet oder eine Abänderung wegen der Rechte Dritter nur in der zweiten Instanz erfolgen kann (Paragraph 9, Absatz 3, AußStrG). "Gegen diesen Bescheid" kann die Partei den Rekurs ergreifen (Paragraph 9, Absatz 4, AußStrG). Nach Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG sind Vorstellungen binnen 14 Tagen, von dem Tag der Zustellung der bekämpften Entscheidung an gerechnet, und Rekurse entweder binnen eben dieser Frist oder, wenn eine Vorstellung übergeben worden ist, binnen 14 Tagen von dem Zeitpunkt der Zustellung des darauf erfolgten Beschlusses zu überreichen.
Es ist herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dann, wenn nur eine Vorstellung gegen einen Beschluss des Erstrichters erhoben wurde, gemäß § 11 Abs 1 AußStrG noch binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung über die Vorstellung auf jeden Fall Rekurs erhoben werden kann, weil der Wortlaut des Gesetzes dabei keinen Unterschied macht, ob sich die Vorstellung mit Rücksicht auf den Rechtserwerb dritter Personen (§ 9 Abs 2 und 3 AußStrG) als unzulässig herausgestellt hat und deshalb abgewiesen worden ist oder ob die Abweisung der Vorstellung sachlich begründet worden ist (SZ 14/130; JBl 1937, 456; SZ 26/9; JBl 1953, 663; EvBl 1957/422 [S 661];Es ist herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dann, wenn nur eine Vorstellung gegen einen Beschluss des Erstrichters erhoben wurde, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG noch binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung über die Vorstellung auf jeden Fall Rekurs erhoben werden kann, weil der Wortlaut des Gesetzes dabei keinen Unterschied macht, ob sich die Vorstellung mit Rücksicht auf den Rechtserwerb dritter Personen (Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AußStrG) als unzulässig herausgestellt hat und deshalb abgewiesen worden ist oder ob die Abweisung der Vorstellung sachlich begründet worden ist (SZ 14/130; JBl 1937, 456; SZ 26/9; JBl 1953, 663; EvBl 1957/422 [S 661];
6 Ob 48/66; 4 Ob 538/72; 6 Ob 799/77; 5 Ob 531/83; 6 Ob 594/84 ua;
RIS-Justiz RS0007162; vgl 7 Ob 281/99w; idS auch Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 238; Rintelen, Grundriss des Verfahrens außer Streitsachen 33; Stagel, Grundzüge der österreichischen Zivilgerichtsverfassung und des Verfahrens außer Streitsachen 56). Dem Argument der Entscheidung SZ 6/170 und der ihr folgenden Entscheidung SZ 18/121, auf die sich das Rekursgericht stützt (vgl Schuster-Bonnot, Kommentar zum Gesetz außer Streitsachen4 44; Müller, Rechtsmittel (Verfahren außer Streitsachen), in:RIS-Justiz RS0007162; vergleiche 7 Ob 281/99w; idS auch Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 238; Rintelen, Grundriss des Verfahrens außer Streitsachen 33; Stagel, Grundzüge der österreichischen Zivilgerichtsverfassung und des Verfahrens außer Streitsachen 56). Dem Argument der Entscheidung SZ 6/170 und der ihr folgenden Entscheidung SZ 18/121, auf die sich das Rekursgericht stützt vergleiche Schuster-Bonnot, Kommentar zum Gesetz außer Streitsachen4 44; Müller, Rechtsmittel (Verfahren außer Streitsachen), in:
Maultaschl/Schuppich/Stagel, Rechtslexikon 38. Lieferung 11; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 § 11 Rz 3), es gehe nicht an, dass nach dem Belieben der Partei durch eine unzulässige Vorstellung die Rekursfrist hinausgeschoben werden könne, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 26/9 unter Verweis auf den klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 AußStrG entgegen, in dem jeder Vorstellung die Wirkung einer Verlängerung der Rekursfrist zugebilligt wurde. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst von seiner dargestellten herrschenden, der Rechtssicherheit dienenden Rechtsprechung abzugehen, dass sich die Frist zur Erhebung des Rekurses ab Zustellung der über die Vorstellung ergangenen Entscheidung berechnet, wenn nur eine Vorstellung erhoben wurde. Vorstellung und Rekurs können nach dem Gesetz eben nacheinander geltend gemacht werden.Maultaschl/Schuppich/Stagel, Rechtslexikon 38. Lieferung 11; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Paragraph 11, Rz 3), es gehe nicht an, dass nach dem Belieben der Partei durch eine unzulässige Vorstellung die Rekursfrist hinausgeschoben werden könne, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 26/9 unter Verweis auf den klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG entgegen, in dem jeder Vorstellung die Wirkung einer Verlängerung der Rekursfrist zugebilligt wurde. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlasst von seiner dargestellten herrschenden, der Rechtssicherheit dienenden Rechtsprechung abzugehen, dass sich die Frist zur Erhebung des Rekurses ab Zustellung der über die Vorstellung ergangenen Entscheidung berechnet, wenn nur eine Vorstellung erhoben wurde. Vorstellung und Rekurs können nach dem Gesetz eben nacheinander geltend gemacht werden.
Da im vorliegenden Fall der Rekurs binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Erstgerichtes über die Vorstellung erhoben wurde, hat das Rekursgericht das Rechtsmittel zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen die Entscheidung zweiter Instanz musste daher Folge gegeben, die Rekursentscheidung aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen werden, über den Rekurs zu entscheiden.