Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Nach herrschender Rechtsprechung ist § 1437 ABGB auf Bereicherungsansprüche ganz allgemein anzuwenden (RIS-Justiz RS0033732). Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, inwieweit bei der Bemessung des Benutzungsentgelts (Wohnwerts) im Sinne der Rechtsansicht des Klägers ein Abschlag von 25 % deshalb vorzunehmen ist, weil der Kläger selbst durch eigene Investitionen eine Standardanhebung der von ihm benützten Wohneinheiten durchführte. Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. Nach herrschender Rechtsprechung ist Paragraph 1437, ABGB auf Bereicherungsansprüche ganz allgemein anzuwenden (RIS-Justiz RS0033732). Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, inwieweit bei der Bemessung des Benutzungsentgelts (Wohnwerts) im Sinne der Rechtsansicht des Klägers ein Abschlag von 25 % deshalb vorzunehmen ist, weil der Kläger selbst durch eigene Investitionen eine Standardanhebung der von ihm benützten Wohneinheiten durchführte. Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
Die maßgeblichen Grundsätze für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Investitionen in Wohnungen und die Bemessung des Benützungsentgelts sind von der Rechtsprechung bereits geklärt. Demnach entspricht bei Gebrauch einer Sache der Vorteil nur dann dem üblichen Benutzungsentgelt, wenn der Bereicherte eine fremde Sache benutzen wollte, wie dies etwa bei Ungültigkeit des vermeintlich wirksamen Mietvertrages der Fall ist. Wollte er hingegen eine eigene Sache gebrauchen, wie zB bei einem vermeintlichen Kauf, dann liegt der Vorteil in der Ersparnis der Abnutzung einer eigenen Sache; von Vermietern regelmäßig einkalkulierte Generalunkosten und Gewinne bleiben dabei außer Betracht (3 Ob 550/95 = SZ 68/116 = ecolex 1996, 14 [Wilhelm]; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1437 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB3 § 1437 Rz 9).Die maßgeblichen Grundsätze für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Investitionen in Wohnungen und die Bemessung des Benützungsentgelts sind von der Rechtsprechung bereits geklärt. Demnach entspricht bei Gebrauch einer Sache der Vorteil nur dann dem üblichen Benutzungsentgelt, wenn der Bereicherte eine fremde Sache benutzen wollte, wie dies etwa bei Ungültigkeit des vermeintlich wirksamen Mietvertrages der Fall ist. Wollte er hingegen eine eigene Sache gebrauchen, wie zB bei einem vermeintlichen Kauf, dann liegt der Vorteil in der Ersparnis der Abnutzung einer eigenen Sache; von Vermietern regelmäßig einkalkulierte Generalunkosten und Gewinne bleiben dabei außer Betracht (3 Ob 550/95 = SZ 68/116 = ecolex 1996, 14 [Wilhelm]; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 Paragraph 1437, Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1437, Rz 9).
Zur Frage der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts hat das Erstgericht auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens (und eines weiteren Gutachens aus einem Vorprozess) eingehende Feststellungen getroffen, die auch nicht bekämpft wurden. Auch ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen darauf hinzuweisen, dass der Kläger ohnedies seine gesamten Arbeitsleistungen und seinen Materialeinsatz ersetzt erhält. Inwieweit der Umstand, dass der Kläger 25 Jahre lang in dem von ihm renovierten Gebäude mit seiner Familie wohnte, nur eingeschränkt - nämlich nach Vorstellung des Klägers nur in Höhe von 75 % des angemessenen Benützungsentgelts - berücksichtigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Immerhin hat der Kläger auch jahrelang allein von den von ihm getätigten Investitionen profitiert. In Anbetracht dieses Umstandes geht auch der Verweis des Klägers auf die mangelnde Verzinsung der von ihm geleisteten Investitionen ins Leere, wurde doch von den Vorinstanzen auch für die 25-jährige Wohnmöglichkeit nur der jeweils jährliche Nominalbetrag ohne Verzinsung zugrundegelegt. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger durch seine Investitionen primär die Verbesserung der eigenen Wohngelegenheit beabsichtigte und der dadurch geschaffene Vorteil jahrelang ausschließlich ihm und seiner Familie zukam, im Rahmen des Vorteilsausgleichs das volle Benützungsentgelt in Anschlag brachten, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Die in der Revision angezogenen Literaturstellen, wonach der Gebrauchsvorteil statt nach der Ersparnis auch nach dem tatsächlich gezogenen Nutzen berechnet werden könne, wobei jedoch der Beitrag des Bereicherten berücksichtigt werden müsse (Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung [1934] 128 ff; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB2 § 1437 Rz 4), erfordern kein gegenteiliges Ergebnis, erfolgte von den Vorinstanzen doch die vom Kläger geforderte Berücksichtigung seines eigenen Beitrags durch die Zuerkennung vollen Ersatzes seiner Investitions- und Arbeitsleistungen. Auch aus dem Verweis auf die im Rahmen der Vorteilsausgleichung vorzunehmenden „Wertungen" (unter Berufung auf Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 10/34) lässt sich keine Berücksichtigung des vom Kläger geforderten Abschlags ableiten. Im Übrigen kann die Berechnung der genauen Höhe des Vorteilsausgleichs regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen, sodass derartige Fragen im Regelfall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.Die in der Revision angezogenen Literaturstellen, wonach der Gebrauchsvorteil statt nach der Ersparnis auch nach dem tatsächlich gezogenen Nutzen berechnet werden könne, wobei jedoch der Beitrag des Bereicherten berücksichtigt werden müsse (Wilburg, Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung [1934] 128 ff; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB2 Paragraph 1437, Rz 4), erfordern kein gegenteiliges Ergebnis, erfolgte von den Vorinstanzen doch die vom Kläger geforderte Berücksichtigung seines eigenen Beitrags durch die Zuerkennung vollen Ersatzes seiner Investitions- und Arbeitsleistungen. Auch aus dem Verweis auf die im Rahmen der Vorteilsausgleichung vorzunehmenden „Wertungen" (unter Berufung auf Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 10/34) lässt sich keine Berücksichtigung des vom Kläger geforderten Abschlags ableiten. Im Übrigen kann die Berechnung der genauen Höhe des Vorteilsausgleichs regelmäßig nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen, sodass derartige Fragen im Regelfall keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.
Die Revision vermag daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Die Revision vermag daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Wenngleich die beklagten Parteien nicht ausdrücklich die Zurückweisung der Revision beantragten, haben sie doch inhaltlich die Gründe deren Unzulässigkeit dargelegt.