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Entscheidung 6 Ob 160/17y×

Entscheidung 6 Ob 160/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob160/17y

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 17. Mai 2013 verstorbenen M***** H*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. B***** S*****, dieser vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Kraft Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Wien, und dessen Nebenintervenienten Dr. S***** H*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 120.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2017, GZ 16 R 33/17s-179, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin versucht in der außerordentlichen Revision in unzulässiger Weise, die Feststellungen der Vorinstanzen anzugreifen. Tatsächlich liegt eine umfangreiche Beweiswürdigung des Erstgerichts vor, das Berufungsgericht hat sich umfänglich mit der Feststellungsrüge der Berufung auseinandergesetzt.

2. Die Ausführungen der außerordentlichen Revision zur angeblichen Verpflichtung des beklagten Orthopäden, zur Vermeidung des potenziellen Risikos eines akuten Nierenversagens bei vorgeschädigter Niere durch eine Mischinfusion von sich aus eine Blutuntersuchung zur Abklärung eines allfälligen Vorschadens der Nieren des Patienten einzuholen, lässt die Feststellungen der Vorinstanzen außer Acht, dass derartiges weder üblich noch gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst geboten ist (Ersturteil S 15). Der Beklagte war nicht in Kenntnis der Vorschädigungen der Nieren des mittlerweile Verstorbenen, er hatte auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür. Eine Nierenerkrankung hatte der mittlerweile Verstorbene im Übrigen sogar ausdrücklich verneint; er war sich dieser, – trotz der vorliegenden Blutbefunde – selbst gar nicht bewusst gewesen. Die maßgeblichen, über Anordnung seines Hausarztes erhobenen Blutbefunde wiederum hatte er dem Beklagten nicht ausgehändigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen auch ohne Kenntnis der Nierenprobleme verpflichtet gewesen wäre, eine Harn- oder Blutuntersuchung anzuordnen, wenn er die Infusionen ohne Pause über einen längeren Zeitraum als den gegenständlichen und in hoher Frequenz vorgenommen hätte; gerade diese Voraussetzungen lagen aber ebenfalls nicht vor.

Textnummer

E119473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00160.17Y.0926.000

Im RIS seit

10.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20170926_OGH0002_0060OB00160_17Y0000_000