Herbert I. begehrte mit der Begründung, daß er in Innsbruck, X.- Gasse einen über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehenden Handel mit Glas-, Porzellan- und Haushaltswaren, in der Folge auch mit Lebensmitteln, Getränken und Textilien betreibe, die Eintragung der Firma Supermarkt, Inhaber Herbert I., im Handelsregister.Herbert römisch eins. begehrte mit der Begründung, daß er in Innsbruck, römisch zehn.- Gasse einen über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehenden Handel mit Glas-, Porzellan- und Haushaltswaren, in der Folge auch mit Lebensmitteln, Getränken und Textilien betreibe, die Eintragung der Firma Supermarkt, Inhaber Herbert römisch eins., im Handelsregister.
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol hat sich in der von ihr erstatteten gutachtlichen Äußerung (§ 23 HRV.) dagegen ausgesprochen, und dies damit begrundet, daß zwar bei der begehrten Eintragung das Prinzip der Firmenausschließlichkeit gewahrt sei, jedoch gegen den Beisatz "Supermarkt" Einwände deshalb zu erheben seien, weil dadurch der irrige Eindruck eines Lebensmittelselbstbedienungsladens hervorgerufen werde, was aber dem Betriebsgegenstand nicht entspreche.Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol hat sich in der von ihr erstatteten gutachtlichen Äußerung (Paragraph 23, HRV.) dagegen ausgesprochen, und dies damit begrundet, daß zwar bei der begehrten Eintragung das Prinzip der Firmenausschließlichkeit gewahrt sei, jedoch gegen den Beisatz "Supermarkt" Einwände deshalb zu erheben seien, weil dadurch der irrige Eindruck eines Lebensmittelselbstbedienungsladens hervorgerufen werde, was aber dem Betriebsgegenstand nicht entspreche.
Das Erstgericht hat die begehrte Eintragung bewilligt und ausgeführt, daß gegen den Firmenzusatz "Supermarkt" nichts einzuwenden sei. Der Begriff "Markt" sei nach der Auffassung des modernen Wirtschaftslebens nicht mehr durch den Umstand gekennzeichnet, daß dem Käufer die Auswahl zwischen einer Mehrheit von Verkäufern ermöglicht werde, sondern es genüge, daß dem Käufer die Auswahl zwischen einer Vielfalt angebotener Waren ermöglicht werde. Da nun im Unternehmen des Antragstellers auf einer Verkaufsfläche von zirka 700 m2 Haushaltsartikel und Küchengeräte (zirka 5000 verschiedene Artikel), ferner Getränke, Lebensmittel und Textilien zum Verkauf angeboten werden, sei mit Rücksicht auf die Reichhaltigkeit und den Umfang des Warenangebotes anzunehmen, daß der gewählte Firmenzusatz gerechtfertigt sei.
Infolge des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft erhobenen Rekurses führte das Rekursgericht zunächst ergänzende Erhebungen durch und änderte schließlich den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht ging davon aus, daß für den vorliegenden Fall aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 225/64 = NotZ. 1964 S. 182, derzufolge im Sinne der gewandelten Auffassung im modernen Wirtschaftsleben der Begriff "Markt" nicht mehr auf das Vorhandensein einer Mehrheit von Verkäufern abgestellt sei, unter denen die Käufer wählen können, sondern auf die Vielfalt der angebotenen Waren, nichts zu gewinnen sei. Es komme vielmehr darauf an, was unter dem aus den USA übernommenen Begriff "Supermarket" = im deutschen Sprachgebrauch "Supermarkt", zu verstehen sei. Demnach sei darunter, bezogen auf die Verhältnisse in den USA, zu verstehen der Einzelhandel mit vollem Lebensmittelsortiment, mit Gliederung in einzelne Abteilungen, mindestens deren vier: 1. Kolonialwaren, 2. Fleisch- und Wurstwaren, 3. Milch- und Milchprodukte, 4. Frischobst und Frischgemüse, wobei wenigstens die Kolonialabteilung mit voller Selbstbedienung organisiert sein müsse. Eine Kolonialwarenabteilung im vorerwähnten Sinn mit voller Selbstbedienung müsse vorhanden sein, sonst sei der Betrieb kein Supermarket; diese Eigenschaft hafte am Betrieb, nicht am Unternehmen; wer Eigentümer des Betriebes sei, sei gleichgültig (Dkfm. Dr. Rolf Brachschitsch, Sonderabdruck aus "Der Österreichische Betriebswirt", Band V, Jahrgang 1956, Heft 4). In Dr. Gablers Wirtschaftslexikon[5], 1962 werde der Begriff "Supermarkt" dahin erläutert, daß es sich um eine aus dem Lebensmittelselbstbedienungsladen entstandene, hauptsächlich in Amerika entwickelte Form des Warenhauses handle, mit vielfach abgelegener Verkehrslage unter Ausnützung der Tatsachen, daß das Auto den Ankauf auch im entfernt gelegenen Laden bei genügendem Parkplatz und daß der Kühlschrank die Aufbewahrung größerer Lebensmittelmengen auf längere Zeit ermögliche, Verkaufsfläche 500 bis 4000 m[2], davon 90% Lebensmittel, kleine Supermarkets, sogenannte Superettes, mit etwa 400 m[2] Verkaufsfläche. Brockhaus - Allbuch[3], 5. Band S. 178, erklärt Supermarkets (amerikanisch) als Selbstbedienungskaufhaus, besonders für Lebensmittel, hochrationalisierte Form des Einzelhandels (niedrige Spanne), in den Vereinigten Staaten entwickelt. Diesen Begriffsbestimmungen sei gemeinsam, daß für den Charakter eines Einzelhandelsbetriebes (im Gegensatz zum Großhandelsbetrieb) als "Supermarkt" ein reichhaltiges Angebot an Lebensmitteln aller Art mit organisierter Selbstbedienung, relativ großer Verkaufsfläche und beträchtlicher Umsatzgröße Voraussetzung sei.Das Rekursgericht ging davon aus, daß für den vorliegenden Fall aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 225/64 = NotZ. 1964 S. 182, derzufolge im Sinne der gewandelten Auffassung im modernen Wirtschaftsleben der Begriff "Markt" nicht mehr auf das Vorhandensein einer Mehrheit von Verkäufern abgestellt sei, unter denen die Käufer wählen können, sondern auf die Vielfalt der angebotenen Waren, nichts zu gewinnen sei. Es komme vielmehr darauf an, was unter dem aus den USA übernommenen Begriff "Supermarket" = im deutschen Sprachgebrauch "Supermarkt", zu verstehen sei. Demnach sei darunter, bezogen auf die Verhältnisse in den USA, zu verstehen der Einzelhandel mit vollem Lebensmittelsortiment, mit Gliederung in einzelne Abteilungen, mindestens deren vier: 1. Kolonialwaren, 2. Fleisch- und Wurstwaren, 3. Milch- und Milchprodukte, 4. Frischobst und Frischgemüse, wobei wenigstens die Kolonialabteilung mit voller Selbstbedienung organisiert sein müsse. Eine Kolonialwarenabteilung im vorerwähnten Sinn mit voller Selbstbedienung müsse vorhanden sein, sonst sei der Betrieb kein Supermarket; diese Eigenschaft hafte am Betrieb, nicht am Unternehmen; wer Eigentümer des Betriebes sei, sei gleichgültig (Dkfm. Dr. Rolf Brachschitsch, Sonderabdruck aus "Der Österreichische Betriebswirt", Band römisch fünf, Jahrgang 1956, Heft 4). In Dr. Gablers Wirtschaftslexikon[5], 1962 werde der Begriff "Supermarkt" dahin erläutert, daß es sich um eine aus dem Lebensmittelselbstbedienungsladen entstandene, hauptsächlich in Amerika entwickelte Form des Warenhauses handle, mit vielfach abgelegener Verkehrslage unter Ausnützung der Tatsachen, daß das Auto den Ankauf auch im entfernt gelegenen Laden bei genügendem Parkplatz und daß der Kühlschrank die Aufbewahrung größerer Lebensmittelmengen auf längere Zeit ermögliche, Verkaufsfläche 500 bis 4000 m[2], davon 90% Lebensmittel, kleine Supermarkets, sogenannte Superettes, mit etwa 400 m[2] Verkaufsfläche. Brockhaus - Allbuch[3], 5. Band S. 178, erklärt Supermarkets (amerikanisch) als Selbstbedienungskaufhaus, besonders für Lebensmittel, hochrationalisierte Form des Einzelhandels (niedrige Spanne), in den Vereinigten Staaten entwickelt. Diesen Begriffsbestimmungen sei gemeinsam, daß für den Charakter eines Einzelhandelsbetriebes (im Gegensatz zum Großhandelsbetrieb) als "Supermarkt" ein reichhaltiges Angebot an Lebensmitteln aller Art mit organisierter Selbstbedienung, relativ großer Verkaufsfläche und beträchtlicher Umsatzgröße Voraussetzung sei.
Nun ergebe sich auf Grund der durchgeführten Erhebungen, daß im Betrieb des Antragstellers die Verkaufsfläche für das Lebensmittelangebot zirka 40 m2 beträgt. Das Lebensmittelsortiment umfaßt Spirituosen, Teigwaren, Suppenpulver, Suppengewürze, Gemüsekonserven, Obstkonserven, Fleischkonserven, Honig, Marmelade, Speiseöl, Essig, Tee-Aufgußbeutel, Kakao, Schokolade und Süßwaren verschiedener Art. Frischwaren, wie Milch, Obst und Fleisch, werden nicht geführt, ebensowenig die wesentlichen Grundnahrungsmittel, wie Mehl, Zucker und Reis. Die Lebensmittel werden fast ausnahmslos in Großpackungen angeboten, wie sie normalerweise für Großverbraucher, wie Gaststätten und Hotels, bestimmt sind. Kleinpackungen, wie sie im Detailhandel geführt werden, befinden sich nur bei Konserven und Spirituosen. Das übrige Warenangebot, soweit es sich nicht um Lebensmittel handelt, Verkaufsfläche gegen 700 m2, ist sehr reichhaltig und umfaßt hauptsächlich Glas, Porzellanwaren, Küchengeschirr, Haushaltsartikel verschiedenster Art, auch Textilien, in einem Umfang, der zweifellos den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes überschreitet. Der Betrieb ist auch auf Selbstbedienung eingerichtet.Nun ergebe sich auf Grund der durchgeführten Erhebungen, daß im Betrieb des Antragstellers die Verkaufsfläche für das Lebensmittelangebot zirka 40 m2 beträgt. Das Lebensmittelsortiment umfaßt Spirituosen, Teigwaren, Suppenpulver, Suppengewürze, Gemüsekonserven, Obstkonserven, Fleischkonserven, Honig, Marmelade, Speiseöl, Essig, Tee-Aufgußbeutel, Kakao, Schokolade und Süßwaren verschiedener "Art". Frischwaren, wie Milch, Obst und Fleisch, werden nicht geführt, ebensowenig die wesentlichen Grundnahrungsmittel, wie Mehl, Zucker und Reis. Die Lebensmittel werden fast ausnahmslos in Großpackungen angeboten, wie sie normalerweise für Großverbraucher, wie Gaststätten und Hotels, bestimmt sind. Kleinpackungen, wie sie im Detailhandel geführt werden, befinden sich nur bei Konserven und Spirituosen. Das übrige Warenangebot, soweit es sich nicht um Lebensmittel handelt, Verkaufsfläche gegen 700 m2, ist sehr reichhaltig und umfaßt hauptsächlich Glas, Porzellanwaren, Küchengeschirr, Haushaltsartikel verschiedenster Art, auch Textilien, in einem Umfang, der zweifellos den Rahmen eines kleingewerblichen Betriebes überschreitet. Der Betrieb ist auch auf Selbstbedienung eingerichtet.
Das Unternehmen stelle daher ein Fachgeschäft dieser Art dar, in dem in geringem Umfang und sehr bescheidener Auswahl zusätzlich auch Lebensmittel, jedoch keine Frischwaren, verabreicht werden. Bemerkenswert sei auch, daß in dem Inserat des Antragstellers vom 14. August 1965 in der Zeitung "Tirols gewerbliche Wirtschaft" von einem Lebensmittelangebot noch nichts enthalten ist.
Das dargestellte Erhebungsergebnis zeige deutlich, daß der Betrieb des Antragstellers nicht den Charakter eines Lebensmittelgeschäftes habe. Es fehle daher die nach der herrschenden Verkehrsauffassung wesentlichste Voraussetzung, um den Betrieb als "Supermarkt" im dargelegten Sinn werten zu können. Der Firmenzusatz "Supermarkt" sei sohin nach der Verkehrsauffassung geeignet, eine Täuschung über die Art des Geschäftes des Antragstellers hervorzurufen, weshalb er zu Unrecht geführt werde und daher gemäß § 18 (2) HGB. unzulässig sei.Das dargestellte Erhebungsergebnis zeige deutlich, daß der Betrieb des Antragstellers nicht den Charakter eines Lebensmittelgeschäftes habe. Es fehle daher die nach der herrschenden Verkehrsauffassung wesentlichste Voraussetzung, um den Betrieb als "Supermarkt" im dargelegten Sinn werten zu können. Der Firmenzusatz "Supermarkt" sei sohin nach der Verkehrsauffassung geeignet, eine Täuschung über die Art des Geschäftes des Antragstellers hervorzurufen, weshalb er zu Unrecht geführt werde und daher gemäß Paragraph 18, (2) HGB. unzulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.