Durch rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. Oktober 1968, 17 a E VR,.../68-24, wurden alle drei Beklagten schuldig erkannt, am 31. Dezember 1967 gegen den Kläger zwar nicht in der Absicht ihn zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht durch Versetzen von Stößen und Fußtritten auf solche Art gehandelt zu haben, daß daraus eine schwere Verletzung des Klägers erfolgte, nämlich ein Verrenkungsbruch des rechten Sprunggelenkes und eine Fraktur des inneren und äußeren Knöchels. Das Strafgericht sprach aus, es lasse sich nicht erweisen, wer von den drei Beklagten, die sämtlich an den Kläger Hand anlegten, die schwere Verletzung zugefügt habe. Das Strafgericht fand alle drei Beklagten des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach den §§ 152, 157 Abs 2 StG schuldig und verhängte Freiheitsstrafen. Das Strafgericht nahm in der Hauptsache folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Durch rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. Oktober 1968, 17 a E VR,.../68-24, wurden alle drei Beklagten schuldig erkannt, am 31. Dezember 1967 gegen den Kläger zwar nicht in der Absicht ihn zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht durch Versetzen von Stößen und Fußtritten auf solche Art gehandelt zu haben, daß daraus eine schwere Verletzung des Klägers erfolgte, nämlich ein Verrenkungsbruch des rechten Sprunggelenkes und eine Fraktur des inneren und äußeren Knöchels. Das Strafgericht sprach aus, es lasse sich nicht erweisen, wer von den drei Beklagten, die sämtlich an den Kläger Hand anlegten, die schwere Verletzung zugefügt habe. Das Strafgericht fand alle drei Beklagten des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach den Paragraphen 152, 157, Absatz 2, StG schuldig und verhängte Freiheitsstrafen. Das Strafgericht nahm in der Hauptsache folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Kläger besuchte am 30. Dezember 1967 mit Angelika S das Gasthaus "K". Als der Kläger mit der Genannten um 1 Uhr 30 die Gaststube verließ und durch die Haustüre ins Freie trat, sah er auf dem dunklen Vorplatz einige Burschen herumstehen. Plötzlich wurde er vom Drittbeklagten festgehalten, während der Zweitbeklagte ihm einen gezielten Fußtritt gegen den rechten Fußknöchel versetzte, worauf der Kläger einen starken Schmerz verspürte und sofort zusammenbrach. Daraufhin wurde der Kläger vom Erst- und Zweitbeklagten wieder hochgezogen und erhielt nun vom Zweitbeklagten noch weitere zwei Fußtritte auf die gleiche Stelle, obwohl er schon vorher geschrien hatte, daß sein Fuß ab sei. Nach Ansicht des Klägers rührte der festgestellte Verrenkungsbruch schon vom ersten Fußtritt her. Der Kläger brach neuerlich zusammen und wurde von den drei Beklagten im Schnee liegen gelassen. Schließlich wurde er in das Gasthaus zurück gebracht, nachdem Angelika S Hilfe herbeigeholt hatte.
Der Kläger begehrt nun von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz. Im Revisionsverfahren spielt nur noch ein Teilanspruch von 28.301.40 S eine Rolle, weil das Mehrbegehren schon in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Überdies begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der drei Beklagten zur ungeteilten Hand für den aus der erlittenen Verletzung zukünftig allenfalls entspringenden Schaden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von 28.301.40 S s A gegenüber allen drei Beklagten als Solidarschuldner zu und gab auch dem Feststellungsbegehren statt.
In der Hauptsache wurde das Urteil erster Instanz nur vom Erst- und Drittbeklagten mit Berufung bekämpft, die auf dem Standpunkt beharren, dem Gründe nach überhaupt nicht schadenersatzpflichtig zu sein, weil dem Kläger die festgestellten Verletzungen nicht von ihnen zugefügt worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz, soweit es den obgenannten Betrag und die beiden Berufungswerber betraf, unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht mißbilligte die Ansicht des Erstgerichtes, daß aus dem vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt eine Solidarhaftung aller drei Beklagten abzuleiten sei und meinte, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, die von den Beklagten angebotenen Entlastungszeugen zu hören.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Klägers Folge und hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf.