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Entscheidung 6 Ob 1605/91×

Entscheidung 6 Ob 1605/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1605/91

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig L*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Herbert Poinstingl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** KG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21. März 1991, GZ 48 R 265/89 (ON 12), den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der inhaltlich auf die (3.) MieterschutzVO vom 26.10.1918 zurückverfolgbare Eigenbedarfsaufkündigungsfall des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 10, MRG befreit den Vermieter von einer Ersatzbeschaffung, ist aber nach seinem Wortlaut nicht auf Wohnungsmiete beschränkt (obwohl die Kündigung eines Geschäftsraumes wegen Eigenbedarfs i. a. ausgeschlossen sein sollte (1308 Blg NR 1.GP, 10). Würth schränkt die Anwendbarkeit des Kündigungsgrundes auf Wohnungsmiete ein (in Rummel ABGB1 Paragraph 30, MRG Rz 38; isS Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 30, MRG Rz 52).

Die Vermietung von ehemals zur wohnmäßigen Unterbringung von Dienstnehmern verwendeten Räumen zu geschäftlichen Zwecken setzt die Widmung zur Dienstnehmerunterbringung nicht bloß vorübergehend, sondern für Dauer außer Kraft und bedeutet damit den Verlust der Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG.

Der durch Befreiung von einer Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung privilegierte Eigenbedarfs-Kündigungsgrund findet seine rechtspolitische Rechtfertigung in einer volkswirtschaftlich motivierten Bedachtnahme auf den unternehmerischen Bedarf des Vermieters. "Betrieb" setzt iS d Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 10, MRG ein wirtschaftliches Unternehmen voraus; eine auf das Miethaus beschränkte Hausverwaltungstätigkeit gehört nicht dazu (wenn auch die Rspr zu Paragraph 7, Ziffer 6, der (3.) MietSchVO offenbar anderer Auffassung war vergleiche Sternberg. Die neuen Wohnungsgesetze, Manz 1923 in Anmerkung 19 zu Paragraph 19, MG). Die Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG wurden nicht schlüssig behauptet.

Anmerkung

E27509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01605.91.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19910926_OGH0002_0060OB01605_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung