Entscheidung 6 Ob 1605/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Franz Josef V*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, und der Josefine V*****, nachehelicher Vermögensaufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses des Mannes, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25. März 1992, AZ R 239/92 (ON 16), denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Franz Josef V*****, vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, und der Josefine V*****, nachehelicher Vermögensaufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Rekurses des Mannes, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25. März 1992, AZ R 239/92 (ON 16), den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Mannes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), sowie als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 3.April 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 30.April 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Frau, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Rekurs des Mannes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), sowie als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 3.April 1992 zugestellt, der Rekurs aber erst am 30.April 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Frau, abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB01605.92.1001.000
Dokumentnummer
JJT_19921001_OGH0002_0060OB01605_9200000_000