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Entscheidung 6 Ob 161/01x×

Entscheidung 6 Ob 161/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob161/01x

Entscheidungsdatum

05.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Nicole N*****, geboren 4. Dezember 1992, vertreten durch die eheliche Mutter Melitta N*****, diese vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, wegen 600.000,-- S und Feststellung (Gesamtstreitwert 700.000,-- S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2001, GZ 15 R 47/01v-109, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 2001, GZ 11 Cg 304/95x-101, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502 A, b, s, 1 ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den auf eingehenden Begutachtungen durch Sachverständige gegründeten Feststellungen der Vorinstanzen (der Oberste Gerichtshof ist an diese gebunden) scheidet ein ärztlicher Behandlungsfehler als Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen zerebralen Erkrankung aus. Die von der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Haftung des Krankenhauserhalters für einen in Ausbildung befindlichen Facharzt hat daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Davon abgesehen hatte die den Kaiserschnitt durchführende Ärztin die Facharztausbildung bereits abgeschlossen und es hatte der für ihre Ausbildung zuständige Oberarzt beim Eingriff assistiert, sodass sie dabei unter "Anleitung und Aufsicht" des Ausbildenden stand vergleiche dazu JBl 1987, 104; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 49 zu Paragraph 1300,). Eine Berücksichtigung der vom Berufungsgericht verneinten, in der Revision jedoch neuerlich geltend gemachten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.

Anmerkung

E62698 06A01611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00161.01X.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20010705_OGH0002_0060OB00161_01X0000_000