Entscheidung 6 Ob 161/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben zu FN ***** eingetragenen T***** GmbH mit Sitz in M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. W***** I***** GmbH & Co KG, 2. W***** Gesellschaft mbH, 3. H*****, alle *****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podosovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 28. Juli 2021, GZ 4 R 155/21b-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG).
Text
Begründung:
[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob dann, wenn eine im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Partei gegen einen Beschluss des Firmenbuchgerichts Rekurs erhebt, die ursprüngliche Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts nunmehr auf das Rekursgericht übergegangen ist. Diese Rechtsfrage stellt sich jedoch nicht:
Rechtliche Beurteilung
[2] Das Rekursgericht hat eingehend begründet, dass der Beschluss des Erstgerichts auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das (neue) Rekursvorbringen der Einschreiter berücksichtigt wird (Punkt 1.2, 3.2 der Rekursentscheidung). Nach dem eindeutigen Wortlaut des materiellen Abtretungsvertrags wird die Übertragung der Geschäftsanteile mit Unterfertigung des Abtretungsvertrags wirksam. Damit war – wie das Rekursgericht zutreffend ausführte – die neue Geschäftsführerin zur Stellung des Antrags auf Eintragung des neuen Gesellschafters verpflichtet. Daran kann eine allenfalls bestehende Treuhandvereinbarung, wonach die Anmeldung – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (§ 10 Abs 1 FBG) – erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, nichts ändern. [2] Das Rekursgericht hat eingehend begründet, dass der Beschluss des Erstgerichts auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das (neue) Rekursvorbringen der Einschreiter berücksichtigt wird (Punkt 1.2, 3.2 der Rekursentscheidung). Nach dem eindeutigen Wortlaut des materiellen Abtretungsvertrags wird die Übertragung der Geschäftsanteile mit Unterfertigung des Abtretungsvertrags wirksam. Damit war – wie das Rekursgericht zutreffend ausführte – die neue Geschäftsführerin zur Stellung des Antrags auf Eintragung des neuen Gesellschafters verpflichtet. Daran kann eine allenfalls bestehende Treuhandvereinbarung, wonach die Anmeldung – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 10, Absatz eins, FBG) – erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, nichts ändern.
[3] Zusammenfassend vermögen die Revisionsrekurswerber sohin keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war. [3] Zusammenfassend vermögen die Revisionsrekurswerber sohin keine Rechtsfrage der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00161.21A.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210914_OGH0002_0060OB00161_21A0000_000