Die Zuweisung des Innsbrucker Eigenheimes in das Alleineigentum der Frau beruht auf keiner unrichtigen Lösung einer iS des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage.Die Zuweisung des Innsbrucker Eigenheimes in das Alleineigentum der Frau beruht auf keiner unrichtigen Lösung einer iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage.
Aber auch die Ausmittlung der unter Zugrundelegung einer Zuweisung des Eigenheimes in das Alleineigentum der Frau dieser aufzuerlegenden Ausgleichszahlung hat das Rekursgericht ohne unrichtige Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage vorgenommen.Aber auch die Ausmittlung der unter Zugrundelegung einer Zuweisung des Eigenheimes in das Alleineigentum der Frau dieser aufzuerlegenden Ausgleichszahlung hat das Rekursgericht ohne unrichtige Lösung einer nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage vorgenommen.
Die Beiträge beider Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wurden ungeachtet eines überdurchschnittlich hohen Erwerbseinkommens des Mannes mit Rücksicht auf die teilweise Mehrfachbelastung der Frau bei der vor allem sie persönlich treffenden Lebensführung unter einschneidendem Konsumverzicht fehlerfrei als grundsätzlich gleich gewertet. Die Beurteilung, daß die Beiträge beider Ehegatten in der jeweils erbrachten Form überdurchschnittlich waren, ist sachlich begründet, die Einschätzung als gleichwertig eine Einzelfallbeurteilung ohne offensichtliche Unbilligkeit.
Der Mann strebte nach seinem Aufteilungsvorschlag, den er auch noch mit seinem Hauptrechtsmittelantrag im außerordentlichen Revisionsrekurs durchzusetzen trachtet, die Zuweisung des Eigenheimes in sein Alleineigentum an, für den gegenteiligen Fall, wie er sich nach der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe, erachtete er eine ihm zu leistende Ausgleichszahlung von 3,9 Mio S selbst unter der Annahme des ihn seiner Ansicht nach benachteiligenden gleichteiligen Beitragsverhältnisses als angemessen. Wenn das Rekursgericht bei dieser Verfahrenslage die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung von 1,950.000 S auf 3,355.000 S erhöhte, hielt es sich innerhalb des das erstinstanzliche Begehren nicht überschreitenden Rechtsmittelantrages des Mannes. Ein diesbezüglich von der Frau gerügter Mangel iS des § 405 ZPO haftet der angefochtenen Rekursentscheidung nicht an.Der Mann strebte nach seinem Aufteilungsvorschlag, den er auch noch mit seinem Hauptrechtsmittelantrag im außerordentlichen Revisionsrekurs durchzusetzen trachtet, die Zuweisung des Eigenheimes in sein Alleineigentum an, für den gegenteiligen Fall, wie er sich nach der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe, erachtete er eine ihm zu leistende Ausgleichszahlung von 3,9 Mio S selbst unter der Annahme des ihn seiner Ansicht nach benachteiligenden gleichteiligen Beitragsverhältnisses als angemessen. Wenn das Rekursgericht bei dieser Verfahrenslage die der Frau auferlegte Ausgleichszahlung von 1,950.000 S auf 3,355.000 S erhöhte, hielt es sich innerhalb des das erstinstanzliche Begehren nicht überschreitenden Rechtsmittelantrages des Mannes. Ein diesbezüglich von der Frau gerügter Mangel iS des Paragraph 405, ZPO haftet der angefochtenen Rekursentscheidung nicht an.
Die Frau hat den vom Mann vorgetragenen Bedenken, sie würde eine ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung nicht leisten können, die Erklärung entgegengesetzt, ihre Geschwister würden ihr zur Erfüllung einer Ausgleichszahlungsverpflichtung erforderliche (Rest-)Beträge sicherlich zur Verfügung stellen. Diese Verfahrenserklärung hindert die Frau zwar in keiner Weise die Angemessenheit der ihr auferlegten Ausgleichszahlung zu bekämpfen, schließt dabei aber den Einwand aus, zur Leistung einer - von ihrer Leistungsfähigkeit abgesehen - angemessenen Ausgleichszahlung nicht imstande zu sein und aus diesem Grund die Zuweisung des Vermögenswertes (Hälfteanteil des Mannes) zu einem "Wohlbestehens-Preis" zu beanspruchen. Es bleibt nach der auf die Zusicherung ihrer Geschwister gegründeten Erklärung der Frau unerheblich, welchen Erlös sie aus der Veräußerung ihres Anteils an einem Kärntner Seegrund erwarten dürfe, um daraus - teilweise - die ihr aufzuerlegende Ausgleichszahlung abzudecken. Entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt der Frau ist keine Verletzung der Aufteilungsgrundsätze oder ein augenfällig unbilliges Aufteilungsergebnis wegen der mangelnden Berücksichtigung ihrer begrenzten Zahlungsfähigkeit dargetan.
Es widerspricht zwar dem Wesen einer Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Wählte eine Vorinstanz aber einen solchen Ermittlungsvorgang, ist das Ergebnis nicht schon deshalb allein anfechtbar, sondern nur dann, wenn es außerhalb der Ober- und Untergrenzen läge, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei wären sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt.
Aus dieser Erwägung ist die Bemängelung der Frau zu übergehen, die Berücksichtigung des Umstandes, daß in einem Zeitraum von elf Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles und damit dem Ende einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Mannes die Frau weiterhin das im Hälfteeigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus allein habe nutzen können, während der Mann seinen Wohnbedarf außerhalb des Eigenheimes habe decken müssen, durch einen Betrag in Höhe eines als angemessen anzusetzenden Benützungsentgeltes von 7.000 S monatlich widerspräche der Billigkeit. Die Bemängelung betrifft nämlich bei der vom Rekursgericht als, angemessen erachteten Ausgleichszahlung von mehr als 3 1/3 Mio S nur einen Teilbetrag von 77.000 S. Die denkmögliche Abänderung des Betrages der festzusetzenden Ausgleichszahlung aus dem Beschwerdegrund "Benützungsentgelt" ist derart gering, daß es der auch auf das Verfahren durchschlagende Billigkeitsgedanke verbietet, im Rechtsmittelverfahren auf dieses Element der Ausmittlung überhaupt sachlich einzugehen.
Geldzuwendungen des Vaters und der beiden Tanten des Mannes wertete das Rekursgericht als ausschließliche Beiträge des Mannes. Darin liegt entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt der Frau weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unstatthafte Unwürdigung der Beweise durch das Gericht zweiter Instanz, weil eine ausdrückliche Widmung der Geschenkgeber auch für den Scheidungsfall weder behauptet, geschweige denn festgestellt wurde, das Rekursgericht daher einen hypothetischen Schenkungswillen zugrundelegen mußte, bei dessen Ermittlung weder allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt noch ein augenfällig unsachliches Ergebnis erzielt wurden.
Wertmäßiger Hauptbestandteil der Aufteilungsmasse ist die Innsbrucker Liegenschaft mit dem Eigenheim. Die Parteien haben sich in der Tagsatzung vom 15.Oktober 1992 auf den Jahreswechsel 1987/88 als Zeitpunkt für die Bewertung des Auseinandersetzungsvermögens geeinigt. Das Rekursgericht erachtete es dem Zweck der Ausgleichszahlung gemäß, den für den Stichtag ermittelten Betrag der Ausgleichszahlung an die in der Zwischenzeit eingetretenen Wertveränderungen anzupassen und im Hinblick auf den erwähnten Hauptbestandteil der Aufteilungsmasse und den Zweck der Ausgleichszahlung (Wohnraumersatz zu schaffen) die Aufwertung nach einem zwischen Dezember 1987 und Juni 1993 um rund 28 % gestiegenen Baukostenindex vorzunehmen.
Darin liege entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt der Frau keine Hintansetzung einer materiellrechtlich bindenden Parteieneinigung. Im Verfahren nahmen die Parteien unterschiedliche Standpunkte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein (1.März 1986 / März 1988). Die in der Tagsatzung vom 15.Oktober 1992 erklärte "Außerstreitstellung" durfte das Rekursgericht in erster Linie auf den für maßgeblich erachteten Umfang und Zustand der Aufteilungsmasse beziehen, auch auf einen Bewertungsstichtag zur Ermittlung der sich ergebenden Zuteilungsmassen. Es war aber aus der Außerstreitstellung nicht zu folgern, daß eine sich als notwendig herausstellende Ausgleichszahlung nach den Sachwerten des Jahreswechsels 1987/88 nicht für den Leistungszeitpunkt, um den inneren Geldwert nicht unbillig einzubüßen, hätte aufgewertet werden sollen. Eine solche Wertanpassung hat das Rekursgericht nach dem Zweck der Ausgleichszahlung ohne Verletzung von Aufteilungsgrundsätzen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung als billig erachtet. Die unrichtige Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage wird dem Rekursgericht in diesem Zusammenhang nicht schlüssig vorgeworfen.Darin liege entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt der Frau keine Hintansetzung einer materiellrechtlich bindenden Parteieneinigung. Im Verfahren nahmen die Parteien unterschiedliche Standpunkte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein (1.März 1986 / März 1988). Die in der Tagsatzung vom 15.Oktober 1992 erklärte "Außerstreitstellung" durfte das Rekursgericht in erster Linie auf den für maßgeblich erachteten Umfang und Zustand der Aufteilungsmasse beziehen, auch auf einen Bewertungsstichtag zur Ermittlung der sich ergebenden Zuteilungsmassen. Es war aber aus der Außerstreitstellung nicht zu folgern, daß eine sich als notwendig herausstellende Ausgleichszahlung nach den Sachwerten des Jahreswechsels 1987/88 nicht für den Leistungszeitpunkt, um den inneren Geldwert nicht unbillig einzubüßen, hätte aufgewertet werden sollen. Eine solche Wertanpassung hat das Rekursgericht nach dem Zweck der Ausgleichszahlung ohne Verletzung von Aufteilungsgrundsätzen im Sinne der herrschenden Rechtsprechung als billig erachtet. Die unrichtige Lösung einer nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage wird dem Rekursgericht in diesem Zusammenhang nicht schlüssig vorgeworfen.
Gleiches gilt letztlich für den Vorwurf des Mannes, die Durchführungsanordnungen iS des § 93 EheG wären ergänzungsbedürftig. Mit der angefochtenen Entscheidung wurden vollstreckbare Leistungspflichten begründet. Für die im Revisionsrekurs des Mannes als möglich dargestellten Folgen einer etwaigen Leistungsstörung war von amtswegen keine Vorsorge zu treffen.Gleiches gilt letztlich für den Vorwurf des Mannes, die Durchführungsanordnungen iS des Paragraph 93, EheG wären ergänzungsbedürftig. Mit der angefochtenen Entscheidung wurden vollstreckbare Leistungspflichten begründet. Für die im Revisionsrekurs des Mannes als möglich dargestellten Folgen einer etwaigen Leistungsstörung war von amtswegen keine Vorsorge zu treffen.