Entscheidung 6 Ob 1616/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Redl, Dr. Kellner, Dr. Schiemer und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Rene K*****, geboren am 10. Dezember 1974, Natalie K*****, geboren am 25. November 1975 und Carmen K*****, geboren am 14. Mai 1977, alle vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft S***** (Jugendamt) als besonderer Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Juli 1991, GZ 3 R 297/91-44, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Unterhaltssachwalter am 25. Juli 1991 zugestellt. Dieser hat den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs am 28. August 1991 beim Erstgericht überreicht.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher am 8. August 1991 abgelaufen. Der erst am 28. August 1991 eingebrachte Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen. Nach § 11 Abs 2 AußStrG kann nicht vorgegangen werden, weil sich die Entscheidung des Rekursgerichtes ohne Nachteil eines Dritten (hier des Vaters) nicht abändern läßt.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ist daher am 8. August 1991 abgelaufen. Der erst am 28. August 1991 eingebrachte Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen. Nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann nicht vorgegangen werden, weil sich die Entscheidung des Rekursgerichtes ohne Nachteil eines Dritten (hier des Vaters) nicht abändern läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01616.91.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19910912_OGH0002_0060OB01616_9100000_000