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Entscheidung 6 Ob 1624/90×

Entscheidung 6 Ob 1624/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1624/90

Entscheidungsdatum

29.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ernst H***, Pensionist, und 2. Margarethe H***, im Haushalt, beide wohnhaft in Leibnitz, Wagnastraße 43, vertreten durch Dr.Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagten Parteien 1. Z*** & Co OHG, Feuerlöschgeräte,

2. Herwig Z***, Kaufmann, und 3. Elisabeth Z***,

Kauffrau, alle Villach, Burgenlandstraße 5, vertreten durch Dr.Helmut Ebner, Rechtsanwalt in Villach, wegen 97.778,53 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.September 1990, GZ 1 R 62/90-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtungen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren richten sich nach seinem, dem Zuschlag zugrundegelegten Gebot; dieses ist aber als verfahrensrechtliche Erklärung inhaltlich im Sinne der rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen bestimmt. Enthalten diese die Verpflichtung des Erstehers, eine auf der zur Versteigerung gelangende Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte (Leibrenten-)Forderung über den Umfang der pfandrechtlichen Sicherstellung (im Nominalbetrag) hinaus auch im Umfang der Wertsicherungstangente in die eigene Zahlungspflicht zu übernehmen, ist der Ersteher nach Zuschlagserteilung an diese Regelung in gleicher Weise gebunden vergleiche Paragraph 1089, ABGB) wie ein Käufer an eine von ihm vertraglich übernommene Pflicht zur Übernahme einer (teilweise) nicht auf der Kaufliegenschaft sichergestellten Forderung eines Dritten.

Anmerkung

E22154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB01624.9.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19901129_OGH0002_0060OB01624_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung