Entscheidung 6 Ob 163/17i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen C*****, geboren am ***** 2003, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters N*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Juli 2017, GZ 42 R 146/17g-194, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Denn die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, betrifft die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414; vgl RS0043320).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Denn die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob ein weiterer Sachverständiger vernommen werden soll, betrifft die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414; vergleiche RS0043320).
Die Ausführungen, mit denen die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung oder der Anordnung der persönlichen Kontakte des Vaters zu seinem Sohn bekämpft werden, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kinderobsorge übertragen werden soll, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie in der Regel keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft (vgl RIS-Justiz RS0115719). Die Ausführungen des Revisionsrekurses, dass die Obsorgeübertragung an die Mutter nicht dem Kindeswohl entspreche, sind nicht geeignet, rechtliche Bedenken an der sorgfältig die Umstände des Einzelfalls umfassend berücksichtigenden und auf das Kindeswohl Bedacht nehmenden Entscheidung des Rekursgerichts zu wecken.Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kinderobsorge übertragen werden soll, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie in der Regel keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufwirft vergleiche RIS-Justiz RS0115719). Die Ausführungen des Revisionsrekurses, dass die Obsorgeübertragung an die Mutter nicht dem Kindeswohl entspreche, sind nicht geeignet, rechtliche Bedenken an der sorgfältig die Umstände des Einzelfalls umfassend berücksichtigenden und auf das Kindeswohl Bedacht nehmenden Entscheidung des Rekursgerichts zu wecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00163.17I.0926.000
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Dokumentnummer
JJT_20170926_OGH0002_0060OB00163_17I0000_000