Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin gibt selbst zu, daß es sich bei der vom Registergericht vorzunehmenden Bestellung eines Prozeßvertreters nach § 122 AktG. um eine Ermessensentscheidung handelt. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen (z. B. 2 Ob 860/52, 3 Ob 332/54, 7 Ob 300/56 u. a., zuletzt 1 Ob 149/61) ausgesprochen und findet keinen Anlaß, hier davon abzugehen, daß in einem solchen Fall von "offenbarer Gesetzwidrigkeit" schon begrifflich in aller Regel nicht gesprochen werden kann bzw. dieser Beschwerdegrund nur in Betracht kommen könnte, wenn die Unterinstanzen nach Willkür entschieden, also den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eindeutig verlassen hätten.Die Rechtsmittelwerberin gibt selbst zu, daß es sich bei der vom Registergericht vorzunehmenden Bestellung eines Prozeßvertreters nach Paragraph 122, AktG. um eine Ermessensentscheidung handelt. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen (z. B. 2 Ob 860/52, 3 Ob 332/54, 7 Ob 300/56 u. a., zuletzt 1 Ob 149/61) ausgesprochen und findet keinen Anlaß, hier davon abzugehen, daß in einem solchen Fall von "offenbarer Gesetzwidrigkeit" schon begrifflich in aller Regel nicht gesprochen werden kann bzw. dieser Beschwerdegrund nur in Betracht kommen könnte, wenn die Unterinstanzen nach Willkür entschieden, also den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eindeutig verlassen hätten.
Davon kann hier gewiß nicht die Rede sein, denn die Unterinstanzen haben beachtet, daß einerseits die Norm des § 122 AktG. zwar den Schutz der Interessen der Minderheit bezweckt, andererseits aber ein gesetzlicher Vertreter für die Aktiengesellschaft als solche bestellt werden soll, was auf eine Ausschaltung der satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Gesellschaftsorgane hinausläuft. Zum Schutz der Interessen der Minorität ist vorgesehen, daß das Gericht nur eine von dieser selbst benannte Person zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestellen darf, der Minderheit also nicht eine ihres Vertrauens entbehrende Person als Gesellschaftsvertreter aufzwingen kann. Im Gesetz ist nun aber keineswegs ausgesprochen, daß deshalb eine persönlich oder fachlich ungeeignete Person ohne jede Bedachtnahme auf die Interessen der Gesellschaft als solcher zu deren gesetzlichem Vertreter bestellt werden muß, nur weil sie die Minorität - sozusagen primo loco - vorgeschlagen hat. Daß die Führung des von der Minderheit gewollten Prozesses auf ihre Kosten erfolgen muß (§ 123 AktG.), stellt auch keine absolute Sicherung der Gesellschaft gegen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen, z. B. durch die Art und Weise der Prozeßführung, dar. Liegen gegrundete Bedenken gegen die von der Minorität namhaft gemachte Person vor, dann kann weder von Willkür noch sonst von offenbarer Gesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn die Unterinstanzen diese Bedenken zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft als solcher bei ihren Beschlüssen mitberücksichtigt haben, wie immer die Meinungen der Lehre zu § 122 AktG. lauten mögen. Denn nur wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann, aber dennoch anders entschieden wurde, ist nach ständiger Judikatur offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben (SZ. XXI 10, SZ. XXI 131, SZ. XXIII 46, SZ. XXIII 161, SZ. XXIV 6, JBl. 1955 S. 205, JBl. 1955 S. 309 u. v. a.).Davon kann hier gewiß nicht die Rede sein, denn die Unterinstanzen haben beachtet, daß einerseits die Norm des Paragraph 122, AktG. zwar den Schutz der Interessen der Minderheit bezweckt, andererseits aber ein gesetzlicher Vertreter für die Aktiengesellschaft als solche bestellt werden soll, was auf eine Ausschaltung der satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Gesellschaftsorgane hinausläuft. Zum Schutz der Interessen der Minorität ist vorgesehen, daß das Gericht nur eine von dieser selbst benannte Person zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestellen darf, der Minderheit also nicht eine ihres Vertrauens entbehrende Person als Gesellschaftsvertreter aufzwingen kann. Im Gesetz ist nun aber keineswegs ausgesprochen, daß deshalb eine persönlich oder fachlich ungeeignete Person ohne jede Bedachtnahme auf die Interessen der Gesellschaft als solcher zu deren gesetzlichem Vertreter bestellt werden muß, nur weil sie die Minorität - sozusagen primo loco - vorgeschlagen hat. Daß die Führung des von der Minderheit gewollten Prozesses auf ihre Kosten erfolgen muß (Paragraph 123, AktG.), stellt auch keine absolute Sicherung der Gesellschaft gegen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen, z. B. durch die Art und Weise der Prozeßführung, dar. Liegen gegrundete Bedenken gegen die von der Minorität namhaft gemachte Person vor, dann kann weder von Willkür noch sonst von offenbarer Gesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn die Unterinstanzen diese Bedenken zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft als solcher bei ihren Beschlüssen mitberücksichtigt haben, wie immer die Meinungen der Lehre zu Paragraph 122, AktG. lauten mögen. Denn nur wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann, aber dennoch anders entschieden wurde, ist nach ständiger Judikatur offenbare Gesetzwidrigkeit gegeben (SZ. römisch 21 10, SZ. römisch 21 131, SZ. römisch 23 46, SZ. römisch 23 161, SZ. römisch 24 6, JBl. 1955 S. 205, JBl. 1955 S. 309 u. v. a.).
Es ist auch nicht richtig, daß bei dem von den Unterinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt die Verfolgung der von der Rechtsmittelwerberin erhobenen Schadenersatzansprüche "vereitelt" würde, wie sie im Revisionsrekurs ausführt. Es ist ihr nämlich unbenommen, eine andere oder mehrere andere Personen für die Vertreterbestellung nach § 122 AktG. namhaft zu machen, gegen die dann - anders als bezüglich des Kurt G. - keine Bedenken obwalten mögen.Es ist auch nicht richtig, daß bei dem von den Unterinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt die Verfolgung der von der Rechtsmittelwerberin erhobenen Schadenersatzansprüche "vereitelt" würde, wie sie im Revisionsrekurs ausführt. Es ist ihr nämlich unbenommen, eine andere oder mehrere andere Personen für die Vertreterbestellung nach Paragraph 122, AktG. namhaft zu machen, gegen die dann - anders als bezüglich des Kurt G. - keine Bedenken obwalten mögen.