Keine dieser Revisionsausführungen vermag schlüssig das Vorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des § 502 Abs 1 ZPO darzutun:Keine dieser Revisionsausführungen vermag schlüssig das Vorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun:
a/ Der Kläger fordert Entgelt für seine dem Beklagten in einem vertraglich vereinbarten Austauschverhältnis erbrachten Leistungen. Die nach seinem Begehren abzugeltenden Leistungen hat der Kläger in Erfüllung seiner Vertragspflichten und nicht rechtsgrundlos erbracht. Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion hat er nicht einmal ansatzweise behauptet.
b/ Ein bloßes Beweisanbot der Einsichtnahme in ein in den Akten eines anderen Verfahrens erliegendes Gutachten, das dem Werkauftraggeber nicht zugekommen ist, vermöchte keinesfalls eine gebotene Rechnungslegung zu ersetzen. Aber selbst wenn dem Beklagten im Zuge des Verfahrens eine Ausfertigung des in der Revision mehrfach erwähnten Sachverständigengutachtens zugegangen wäre (was nicht aktenkundig ist), könnte eine Leistungsbewertung nach den ortsüblichen Preisen keine Rechnung ersetzen, die von den vertraglich vereinbarten (Pauschal-)Preisen auszugehen hätte. Aus diesem Grund wäre auch das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz ON 5 nicht als Rechnungslegung anzuerkennen.
c/ Der Sache nach rügt der Revisionswerber sog. sekundäre Verfahrensmängel, die aber bei Zutreffen der berufungsgerichtlichen Ansicht über die mangelnde Fälligkeit der restlichen Werklohnforderung nicht vorliegen.
d/ Grundlage der geforderten Leistungsentlohnung ist der geschlossene Werkvertrag (samt Ergänzungen), dessen Rechtswirksamkeit vom Kläger nie bestritten wurde. Soweit der Kläger sich von diesem grundsätzlichen Ansatz zu lösen versucht, indem er Ausgleich für eine Bereicherung des Beklagten (nach dem gemeinen Wert der Leistungen) fordert, blieb er jede tragfähige Ableitung dafür schuldig.
e/ Das angefochtene Urteil baut in sich schlüssig und klar verständlich darauf auf, daß dem Kläger für seine im vertraglich geregelten Austauschverhältnis erbrachten Leistungen das vereinbarte Entgelt zustehe (und nicht ein etwa höherer gemeiner Preis).
f/ Das Berufungsgericht geht von seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß eine restliche Entgeltforderung des Klägers keinesfalls fällig wäre. Danach erübrigten sich weitere Feststellungen über die Höhe eines dem Kläger noch zustehenden Werklohnrestes.
Daß aber - jedenfalls soweit der Kläger über die Pauschalpreisabrede hinaus eine Abgeltung seiner Leistungen fordert - erst eine ordnungsgemäße Rechnungslegung die Werklohnforderung fällig stellte, erachtet der Revisionswerber für seine Anspruchsableitung nur als unanwendbar, bestreitet aber die Richtigkeit der Rechtsansicht als solche nicht.
Ebensowenig rügt er, daß der Beklagte die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage eines auf den Abgang ordnungsgemäßer Rechnungslegung gegründeten Mangels der Fälligkeit nicht eingewendet habe, dieser Umstand im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht erörtert worden sei und er solcherart davon überrascht worden wäre, daß im Berufungsverfahren der Rechnungslegung Erheblichkeit beigelegt wurde.