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Entscheidung 6 Ob 1637/95×

Entscheidung 6 Ob 1637/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1637/95

Entscheidungsdatum

22.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 12. Juni 1907 geborenen Irene S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch den von ihr als Verfahrensvertreter bekanntgegebenen Enkel William C*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.April 1995, AZ 44 R 327/95(ON 32), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Betroffene wendet sich nur gegen die Sachwalterbestellung an sich, nicht aber dagegen, daß ihr statt ihres Enkels ein anderer Sachwalter bestellt worden ist. Nach den Feststellungen ist die Betroffene jedoch zufolge ihrer senilen Demenz im Rahmen eines cerebralen Abbauprozesses psychisch krank und überdies mehrfach behindert (ausgeprägte Altersschwerhörigkeit, Sehschwäche, Bettlägrigkeit, Inkontinenz); sie ist auch nicht mehr in der Lage, Vollmachten zu erteilen (SV-Gutachten ON 24 S 71). Bei dieser Sachlage sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 273, Absatz eins, ABGB) unabhängig davon gegeben, ob die von der MA 12 angezeigten Schwierigkeiten bei der Besorgung der finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen in der Vergangenheit zutrafen oder nicht.

Anmerkung

E39916 06A16375

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01637.95.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19950822_OGH0002_0060OB01637_9500000_000