Begründung:
Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch ist die R***** GmbH mit dem Sitz in R***** eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. 12. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer Franz und Roman R***** vertreten.
Nachdem das Erstgericht die Geschäftsführer erfolglos aufgefordert hatte, die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1997 und zum 31. 12. 1998 offenzulegen, verhängte es die ihnen nach § 283 FBG anlässlich der Aufforderung angedrohten Zwangsstrafen von je 5.000 S und forderte sie neuerlich unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von 15.000 S auf, die Jahresabschlüsse binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses einzureichen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe (ON 89).Nachdem das Erstgericht die Geschäftsführer erfolglos aufgefordert hatte, die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1997 und zum 31. 12. 1998 offenzulegen, verhängte es die ihnen nach Paragraph 283, FBG anlässlich der Aufforderung angedrohten Zwangsstrafen von je 5.000 S und forderte sie neuerlich unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von 15.000 S auf, die Jahresabschlüsse binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses einzureichen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe (ON 89).
Der Anregung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) kam das Erstgericht nicht nach (Beschluss ON 88). In ihrer Anregung hatten die Revisionsrekurswerber geltend gemacht, die den Rechnungsvorschriften zugrunde liegenden Richtlinien des Rates verstießen gegen die Grundrechte der Gemeinschaft auf Privatautonomie, Erwerbsfreiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums, verletzten die Privatsphäre und das Grundrecht auf Datenschutz; die Offenlegungspflicht widerspräche auch dem Sachlichkeitsgebot und verletze Berufs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die erste und vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie nicht materiell derogiert sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht Folge und wies die neuerlich auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und eines Gesetzesprüfungsverfahrens gerichteten Anträge der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer zurück. Die durch das EU-GesRÄG 1996 BGBl 1996/304 getroffenen innerstaatlichen Regelungen seien in Umsetzung der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien des Rates erfolgt, die ihrerseits auf Art 44 Abs 2 lit g EG beruhten. Demnach liege der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben seien, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, geeignete Maßnahmen für den Fall anzudrohen, dass die vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibe. Der EuGH habe in Auslegung dieser Bestimmung bereits erkannt, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, welche die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen könnten. Art 3 der Richtlinie, der die Führung eines öffentlichen Registers, in das alle offenzulegenden Urkunden und Angaben einzutragen seien, sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Bestreben, diese Information jeder interessierten Person zugänglich zu machen. Dieses Bestreben komme auch in den Begründungserwägungen der vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zum Ausdruck. Ein Verstoß der Offenlegungsvorschriften des HGB gegen die erste und vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie könne nicht unterstellt werden. Das Rekursgericht verneinte einen Verstoß der in den genannten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Offenlegung gegen die durch die EMRK und deren Zusatzprotokolle gewährleisteten Grundfreiheiten und Menschenrechte und sah keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen. Unter Berücksichtigung des Regelungszweckes der Offenlegungsvorschriften verneinte es auch einen Verstoß gegen § 1 DatenschutzG, der bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung den Offenlegungsvorschriften nicht entgegenstehe. Im Übrigen genieße Gemeinschaftsrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht - auch vor entgegenstehendem Verfassungsrecht - sodass kein Anlass für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gesehen werden könne. Mit Rücksicht auf die hier gegebene Säumnis bei Offenlegung der Jahresabschlüsse seien die im gesetzlichen Rahmen verhängten Zwangsstrafen nicht zu beanstanden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht Folge und wies die neuerlich auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und eines Gesetzesprüfungsverfahrens gerichteten Anträge der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer zurück. Die durch das EU-GesRÄG 1996 BGBl 1996/304 getroffenen innerstaatlichen Regelungen seien in Umsetzung der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien des Rates erfolgt, die ihrerseits auf Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG beruhten. Demnach liege der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben seien, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, geeignete Maßnahmen für den Fall anzudrohen, dass die vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibe. Der EuGH habe in Auslegung dieser Bestimmung bereits erkannt, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, welche die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen könnten. Artikel 3, der Richtlinie, der die Führung eines öffentlichen Registers, in das alle offenzulegenden Urkunden und Angaben einzutragen seien, sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Bestreben, diese Information jeder interessierten Person zugänglich zu machen. Dieses Bestreben komme auch in den Begründungserwägungen der vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zum Ausdruck. Ein Verstoß der Offenlegungsvorschriften des HGB gegen die erste und vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie könne nicht unterstellt werden. Das Rekursgericht verneinte einen Verstoß der in den genannten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Offenlegung gegen die durch die EMRK und deren Zusatzprotokolle gewährleisteten Grundfreiheiten und Menschenrechte und sah keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen. Unter Berücksichtigung des Regelungszweckes der Offenlegungsvorschriften verneinte es auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, DatenschutzG, der bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung den Offenlegungsvorschriften nicht entgegenstehe. Im Übrigen genieße Gemeinschaftsrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht - auch vor entgegenstehendem Verfassungsrecht - sodass kein Anlass für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gesehen werden könne. Mit Rücksicht auf die hier gegebene Säumnis bei Offenlegung der Jahresabschlüsse seien die im gesetzlichen Rahmen verhängten Zwangsstrafen nicht zu beanstanden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG zulässig sei.