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Entscheidung 6 Ob 164/00m×

Entscheidung 6 Ob 164/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob164/00m

Entscheidungsdatum

13.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hopf als weitere Richter in der Firmenbuchsache der R***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in R*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführer Franz R*****, und Roman R*****, alle vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Mai 2000, GZ 3 R 134/00b, 140/00p-93, womit die Beschlüsse des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch vom 30. März 2000, GZ 15 Fr 4265/99p-88, und vom 3. April 2000, GZ 15 Fr 4265/99p-89, bestätigt und die Anträge der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 234, EG anzurufen, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Revisionsrekurswerber auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch ist die R***** GmbH mit dem Sitz in R***** eingetragen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. 12. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer Franz und Roman R***** vertreten.

Nachdem das Erstgericht die Geschäftsführer erfolglos aufgefordert hatte, die Jahresabschlüsse zum 31. 12. 1997 und zum 31. 12. 1998 offenzulegen, verhängte es die ihnen nach Paragraph 283, FBG anlässlich der Aufforderung angedrohten Zwangsstrafen von je 5.000 S und forderte sie neuerlich unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe von 15.000 S auf, die Jahresabschlüsse binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses einzureichen oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe (ON 89).

Der Anregung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) kam das Erstgericht nicht nach (Beschluss ON 88). In ihrer Anregung hatten die Revisionsrekurswerber geltend gemacht, die den Rechnungsvorschriften zugrunde liegenden Richtlinien des Rates verstießen gegen die Grundrechte der Gemeinschaft auf Privatautonomie, Erwerbsfreiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums, verletzten die Privatsphäre und das Grundrecht auf Datenschutz; die Offenlegungspflicht widerspräche auch dem Sachlichkeitsgebot und verletze Berufs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die erste und vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie nicht materiell derogiert sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht Folge und wies die neuerlich auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und eines Gesetzesprüfungsverfahrens gerichteten Anträge der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer zurück. Die durch das EU-GesRÄG 1996 BGBl 1996/304 getroffenen innerstaatlichen Regelungen seien in Umsetzung der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien des Rates erfolgt, die ihrerseits auf Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG beruhten. Demnach liege der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben seien, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, geeignete Maßnahmen für den Fall anzudrohen, dass die vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibe. Der EuGH habe in Auslegung dieser Bestimmung bereits erkannt, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter diene, welche die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen könnten. Artikel 3, der Richtlinie, der die Führung eines öffentlichen Registers, in das alle offenzulegenden Urkunden und Angaben einzutragen seien, sowie für jedermann die Möglichkeit vorsehe, Abschriften der Jahresabschlüsse zugesandt zu bekommen, bestätige das Bestreben, diese Information jeder interessierten Person zugänglich zu machen. Dieses Bestreben komme auch in den Begründungserwägungen der vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zum Ausdruck. Ein Verstoß der Offenlegungsvorschriften des HGB gegen die erste und vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie könne nicht unterstellt werden. Das Rekursgericht verneinte einen Verstoß der in den genannten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Offenlegung gegen die durch die EMRK und deren Zusatzprotokolle gewährleisteten Grundfreiheiten und Menschenrechte und sah keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen. Unter Berücksichtigung des Regelungszweckes der Offenlegungsvorschriften verneinte es auch einen Verstoß gegen Paragraph eins, DatenschutzG, der bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung den Offenlegungsvorschriften nicht entgegenstehe. Im Übrigen genieße Gemeinschaftsrecht Vorrang vor innerstaatlichem Recht - auch vor entgegenstehendem Verfassungsrecht - sodass kein Anlass für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gesehen werden könne. Mit Rücksicht auf die hier gegebene Säumnis bei Offenlegung der Jahresabschlüsse seien die im gesetzlichen Rahmen verhängten Zwangsstrafen nicht zu beanstanden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH und eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof richtet, ist er schon deshalb unzulässig, weil den Rechtsmittelwerbern diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt; sie können die Einleitung dieser Verfahren nur anregen (EvBl 1999/69; JBl 1994, 57).

Mit der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung, dass die hier maßgebenden und in den Offenlegungsvorschriften der Paragraphen 277, ff umgesetzten Richtlinien (erste und vierte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) gegen die im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaften verankerten Grundsätze (insbesondere auf Datenschutz, Privatsphäre, Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses, Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit, auf Privatautonomie und Beachtung des Sachlichkeitsgebotes) verstießen, hat sich der erkennende Senat bereits in mehreren Vorentscheidungen befasst und im Einzelnen ausgeführt, weshalb keine Bedenken gegen die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten bestehen. Der Inhalt dieser Entscheidungen (6 Ob 307/99 = RdW 2000/250, 283; 6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b, 6 Ob 77/00t, 6 Ob 126/00y) wurde in der jüngst ergangenen Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 163/99i vom 28. 6. 2000 zusammengefasst wiedergegeben. Mit dieser Entscheidung wurde ein inhaltsgleiches, vom selben Rechtsanwalt wie hier verfasstes Rechtsmittel der R***** GmbH und deren Geschäftsführer, die zugleich auch Geschäftsführer der hier rekurrierenden Gesellchaft und in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls Revisionsrekurswerber sind, mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen. Ebenso wurden die dort gestellten Anträge auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und eines Gesetzesprüfungsverfahrens zurückgewiesen. Auf die näheren Ausführungen dieser Entscheidung, die auch zur behaupteten materiellrechtlichen Derogation der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie durch die Datenschutzrichtlinie und die Telekommunikationsrichtlinie wie auch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates Stellung bezogen hat, können als den Rechtsmittelwerbern bekannt vorausgesetzt werden, sodass darauf verwiesen werden kann.

Die in der Entscheidung 6 Ob 163/00i dargelegten Erwägungen führen auch hier zur Zurückweisung des Revisionsrekurses und des gleichzeitig gestellten Antrages auf Gesetzesprüfung. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht zu entsprechen.

Anmerkung

E58538 06A01640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00164.00M.0713.000

Dokumentnummer

JJT_20000713_OGH0002_0060OB00164_00M0000_000