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Entscheidung 6 Ob 1641/95×

Entscheidung 6 Ob 1641/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1641/95

Entscheidungsdatum

22.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Richard M*****, geboren am 1.Juli 1980, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 10.Bezirk als Unterhaltssachwalter, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.Juni 1995, AZ 44 R 425/95(ON 63), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels

der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die

Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der

Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für

durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den

Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des

Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (Purtscheller/Salzmann,

Unterhaltsbemessung Rz  15; ÖA  1994,  99/U  94  = EFSlg  71354

mwN); nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum

gebilligten pauschalierenden Berechnungsformeln wird aber der

Unterhalt des Kindes erst für den hier relevanten Altersbereich ab 15

Jahre mit rund 22 %  des Nettoeinkommens bestimmt (ÖA  1994,  99).

Es ist daher richtig, daß der schon im April  1995 mit Wirkung ab

1.5.1995 gestellte Unterhaltserhöhungsantrag zur Zeit der

Beschlußfassung des Erstgerichtes am 8.5.1995 rechtlich unschlüssig

war, hatte doch der Minderjährige damals die relevante Altersstufe

noch gar nicht erreicht. Äußert sich der gem. §  185  Abs  3  AußStrG

Aufgeforderte nicht,  so kommt dies zwar einem Tatsachengeständnis

gleich (SZ  63/153  mwN), das Gericht hat aber dennoch die

rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Unterhaltserhöhung zu

prüfen (stRSp; zuletzt etwa EFSlg  73738).

Anmerkung

E39917 06A16415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01641.95.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19950822_OGH0002_0060OB01641_9500000_000

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