Die Wiederaufnahmsklägerin erhebt einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Dieser ist nicht etwa in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig: eine Analogie scheiterte nämlich schon daran, daß das Rekursgericht nicht erstmals die Klagszurückweisung aussprach, sondern eine erstinstanzliche Klagszurückweisung - wenn auch aus einem anderen, aber doch iS des § 538 Abs 1 ZPO gleichwertigen Grund - bestätigte.Dieser ist nicht etwa in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig: eine Analogie scheiterte nämlich schon daran, daß das Rekursgericht nicht erstmals die Klagszurückweisung aussprach, sondern eine erstinstanzliche Klagszurückweisung - wenn auch aus einem anderen, aber doch iS des Paragraph 538, Absatz eins, ZPO gleichwertigen Grund - bestätigte.
Eine derartige Verfahrenslage ist der Beurteilung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterworfen. Das bedeutet, daß der in Ansehung bestätigender Rekursentscheidungen angeordnete absolute Rechtsmittelausschluß kraft der Ausnahmebestimmung nicht gilt.Eine derartige Verfahrenslage ist der Beurteilung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unterworfen. Das bedeutet, daß der in Ansehung bestätigender Rekursentscheidungen angeordnete absolute Rechtsmittelausschluß kraft der Ausnahmebestimmung nicht gilt.
Nun richtet sich zwar die Rechtsmittelzulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren nach den für das wiederaufzunehmende Verfahren geltenden Regelungen. Die Revisionszulässigkeit wäre daher zufolge der Bestimmung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO von einem die Revisionsgrenze übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängig. § 502 Abs 3 ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Rekursverfahren nicht anwendbar. Danach hinge also die Revisionsrekurszulässigkeit von einem dem Gericht zweiter Instanz vorbehaltenen Bewertungsausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ab.Nun richtet sich zwar die Rechtsmittelzulässigkeit im Wiederaufnahmsverfahren nach den für das wiederaufzunehmende Verfahren geltenden Regelungen. Die Revisionszulässigkeit wäre daher zufolge der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO von einem die Revisionsgrenze übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes unabhängig. Paragraph 502, Absatz 3, ist aber nach ständiger Rechtsprechung im Rekursverfahren nicht anwendbar. Danach hinge also die Revisionsrekurszulässigkeit von einem dem Gericht zweiter Instanz vorbehaltenen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ab.
Eine Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch den Bewertungsausspruch ist aber dann entbehrlich, wenn der Oberste Gerichtshof befindet, daß es an einer Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung iS des § 528 Abs 1 ZPO gebricht, denn der Abgang einer positiven Zulässigkeitsvoraussetzung nach dem Abs 1 und das Vorliegen einer negativen Voraussetzung im Sinne des Abs 2 des § 528 ZPO sind für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit durch den Obersten Gerichtshof gleichwertig.Eine Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch den Bewertungsausspruch ist aber dann entbehrlich, wenn der Oberste Gerichtshof befindet, daß es an einer Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gebricht, denn der Abgang einer positiven Zulässigkeitsvoraussetzung nach dem Absatz eins und das Vorliegen einer negativen Voraussetzung im Sinne des Absatz 2, des Paragraph 528, ZPO sind für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit durch den Obersten Gerichtshof gleichwertig.
Eine Revisionsrekursvoraussetzung iS des § 528 Abs 1 ZPO liegt aber nicht vor. Es entspricht der Auslegung des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, daß dieser Anfechtungsgrund nicht dadurch erfüllt werde, daß ein anderes Gericht, und sei es auch ein Strafgericht, die schon im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesenen Beweise einer abweichenden Würdigung unterzieht.Eine Revisionsrekursvoraussetzung iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt aber nicht vor. Es entspricht der Auslegung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, daß dieser Anfechtungsgrund nicht dadurch erfüllt werde, daß ein anderes Gericht, und sei es auch ein Strafgericht, die schon im wiederaufzunehmenden Verfahren bekannt gewesenen Beweise einer abweichenden Würdigung unterzieht.