Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlüsse, dass den Aktionären die (gesetzwidrige) Ausübung von Vorstandsfunktionen durch den dann wiedergewählten Aufsichtsrat bewusst gewesen sei und dass die Aktionäre dieses Verhalten mit der Wiederwahl auch genehmigten, fallen jedenfalls auch (als quaestiones mixtae) in den Tatsachenbereich und sind aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die außerordentliche Revision greift zumindest teilweise in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Auch der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, dass die Aktionärsversammlung die Verletzung des Trennungsprinzips aufrecht erhalten habe wollen, ist eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Schlussfolgerung auf dem Boden einer nachvollziehbaren logischen Beweiswürdigung. Wenn das wiedergewählte Aufsichtsratsmitglied die Ausübung von Vorstandstätigkeiten mit dem Argument zu rechtfertigen suchte, der Vorstand sei für die Geschäftstätigkeit nicht geeignet, lässt dies offen, ob es damit nur - wie dies die Revisionswerberin nun auffasst - den zurückgetretenen Vorstand meinte oder aber auch den künftigen oder jeden Vorstand der Aktiengesellschaft. Mangels einer Erörterung dieser Frage in der Hauptversammlung liegen jedenfalls keine Umstände vor, warum in Zukunft bei einem neu gewählten Vorstand nicht ebenfalls mit Verstößen gegen das Trennungsprinzip zu rechnen wäre. Allein aus dem Umstand, dass wegen des schon erfolgten Rücktritts der Vorstandsmitglieder ein neuer Vorstand zu wählen war, kann noch nicht abgeleitet werden, dass sich die Verletzung des Trennungsprinzips durch den Wiedergewählten nicht wiederholen werde.
Aufgrund der getroffenen positiven Feststellungen erübrigen sich hier die von der Revisionswerberin angestellten Überlegungen zur Beweislast. Im Verfahren erster Instanz wurde die mit der ZVN 2002 neu geschaffene Bestimmung des § 182a ZPO angewendet. Das Erstgericht erörterte mit den Parteien die aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang relevanten rechtlichen Gesichtspunkte. Die Verfahrensrüge, auch das Berufungsgericht hätte eine solche Erörterung durchführen müssen, berührt zwar eine grundsätzlich erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, die hier aber schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vermag, weil einerseits nach dem Protokoll über die Berufungsverhandlung nach dem Referat des Berichterstatters eine Erörterung ohnehin stattfand und überdies im Berufungsverfahren keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, sondern die schon offengelegten Rechtsargumente der Parteien zu überprüfen waren. Das Erörterungsgebot des § 182a ZPO verfolgt den Zweck, die Parteien vor "Überraschungsentscheidungen" der Gerichte zu schützen (MGA ZPO15 Erg. Heft 2002, Anm zu § 182a), wie dies in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für Rechtsmittelentscheidungen ganz allgemein schon vor der Normierung des § 182a ZPO verlangt wurde (dazu SZ 70/199). Von einer die Parteien mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten überraschenden Entscheidung des Berufungsgerichtes kann hier aber keine Rede sein.Aufgrund der getroffenen positiven Feststellungen erübrigen sich hier die von der Revisionswerberin angestellten Überlegungen zur Beweislast. Im Verfahren erster Instanz wurde die mit der ZVN 2002 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 182 a, ZPO angewendet. Das Erstgericht erörterte mit den Parteien die aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang relevanten rechtlichen Gesichtspunkte. Die Verfahrensrüge, auch das Berufungsgericht hätte eine solche Erörterung durchführen müssen, berührt zwar eine grundsätzlich erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, die hier aber schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vermag, weil einerseits nach dem Protokoll über die Berufungsverhandlung nach dem Referat des Berichterstatters eine Erörterung ohnehin stattfand und überdies im Berufungsverfahren keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, sondern die schon offengelegten Rechtsargumente der Parteien zu überprüfen waren. Das Erörterungsgebot des Paragraph 182 a, ZPO verfolgt den Zweck, die Parteien vor "Überraschungsentscheidungen" der Gerichte zu schützen (MGA ZPO15 Erg. Heft 2002, Anmerkung zu Paragraph 182 a,), wie dies in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für Rechtsmittelentscheidungen ganz allgemein schon vor der Normierung des Paragraph 182 a, ZPO verlangt wurde (dazu SZ 70/199). Von einer die Parteien mit neuen rechtlichen Gesichtspunkten überraschenden Entscheidung des Berufungsgerichtes kann hier aber keine Rede sein.
Entgegen den Revisionsausführungen ist auch die Klagestattgebung betreffend das zweite Aufsichtsratsmitglied, das selbst nicht unmittelbar gegen das Trennungsprinzip des § 90 AktG verstieß, wegen der festgestellten Kenntnis über die gesetzwidrige Ausübung von Vorstandstätigkeiten durch den Aufsichtsratskollegen und der damit erfolgten Verletzung der eigenen Kontrolltätigkeit, frei von Rechtsirrtum.Entgegen den Revisionsausführungen ist auch die Klagestattgebung betreffend das zweite Aufsichtsratsmitglied, das selbst nicht unmittelbar gegen das Trennungsprinzip des Paragraph 90, AktG verstieß, wegen der festgestellten Kenntnis über die gesetzwidrige Ausübung von Vorstandstätigkeiten durch den Aufsichtsratskollegen und der damit erfolgten Verletzung der eigenen Kontrolltätigkeit, frei von Rechtsirrtum.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).