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Entscheidung 6 Ob 1662/93×

Entscheidung 6 Ob 1662/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1662/93

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Rupert R*****, Landwirt, und 2. Erika R*****, beide vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Werner W*****, und 2. Gerlinde W*****, beide vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Entfernung von Gegenständen, aus Anlaß der von den beklagten Parteien erhobenen außerordentlichen Revision gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 13.November 1992, GZ 2 C 1246/91-21 ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24.Mai 1993, AZ 21 R 63/93 (ON 26), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil vom 24.Mai 1993 im Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO dadurch zu verbessern, daß die Bewertung getrennt in Ansehung des gegen den ersten Beklagten einerseits und des gegen die zweite Beklagte andererseits erhobenen Begehrens vorgenommen wird.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger begehren als Dienstbarkeitsberechtigte von den beiden Beklagten, daß diese jeweils auf deren Grund in die Erde gerammte Eisenschienen und Steine entfernen, weil diese die Ausübung des Wegerechtes behinderten. Das Berufungsgericht hat dem Begehren auf Beiseitigung der Eisenbahnschienen sowohl in Ansehung des ersten Beklagten als auch in Ansehung der zweiten Beklagten stattgegebenen und im übrigen die klagsabweisliche Entscheidung des Prozeßgerichtes erster Instanz bestätigt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters traf das Berufungsgericht einen Ausspruch über das Nichtvorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Beide Beklagte erheben eine außerordentliche Revision.

Die beiden Beklagten bilden als Alleineigentümer von Gründen, die an die Wegetrasse anrainen, hinsichtlich der Begehren auf Entfernung der jeweils auf ihrem Grund errichteten Behinderungen keine Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. Die Ansprüche der Kläger gegen die beiden Beklagten sind daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen; das ist auch für den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch beachtlich (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO).

Der erwähnte Berwertungsausspruch steht funktionell ausschließlich dem Berufungsgericht zu. Er ist für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit iS des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unerläßlich.

Das Berufungsgericht wird daher eine gesonderte Bewertung in Ansehung der zwar zulässigerweise in einer Klagsschrift gehäuften Begehren, aber revisionsrechtlich zu selbständigen führenden Aussprüchen führenden Entscheidungsgegenständen vorzunehmen haben.

Anmerkung

E35184 06A16623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01662.93.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19931125_OGH0002_0060OB01662_9300000_000