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Entscheidung 6 Ob 1666/95×

Entscheidung 6 Ob 1666/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1666/95

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Johannes K*****, geboren am 5.Jänner 1978, infolge außerordentlichen Rekurses der väterlichen Großmutter E*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Dr.S.Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 12.Juli 1995, AZ 13 R 237/95 (ON 80), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 67.305 mwN), daß den nächsten Verwandten eines Minderjährigen ein Rekursrecht daher zuzubilligen ist, wenn die im Vordergrund stehenden Interessen des Pflegebefohlenen nicht anders in angemessener und zweckmäßiger Weise gewahrt werden können. Ein solcher Fall liegt hier keineswegs vor. Es steht dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen frei, beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen zu beantragen, wenn er der Ansicht ist, daß ein für den Minderjährigen vorteilhaftes Geschäft abzuschließen sei, an dem er selbst beteiligt ist und zu dessen Beurteilung das Pflegschaftsgericht ohne Beiziehung fachkundiger Hilfe nicht ausreichend in der Lage sein sollte.

Anmerkung

E40477 06A16665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01666.95.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19950928_OGH0002_0060OB01666_9500000_000