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Entscheidung 6 Ob 1672/95×

Entscheidung 6 Ob 1672/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1672/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Alexandra B*****, geboren am 28.Juni 1978, und Christian B*****, geboren am 10.Mai 1982, beide in der alleinigen Obsorge der Mutter Margarete B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing.Gerhard B*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Juli 1995, AZ 43 R 521, 522/95 (ON 223), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG und überdies als verspätet zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 17.August 1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 1.September 1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Mutter und der Kinder abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Antragstellung auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung der bisherigen anwaltlichen Vertretung der Kinder im Pfegschaftsverfahren handelt es sich um eine Maßnahme nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB. Steht der ehelichen Mutter - wie hier - die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 144, ABGB zu, ist sie allein zu einer derartigen Antragstellung befugt. Paragraph 178, ABGB räumt zwar dem anderen Elternteil in einem solchen Fall ein Äußerungsrecht ein; er hat aber kein Zustimmungsrecht (EvBl 1978/170; SZ 53/157; RZ 1994/53 = EFSlg 73392). Wird die Äußerung nicht berücksichtigt, steht dem Vater die - von ihm im vorliegenden Fall durch Stellung eines Gegenantrages ohnehin in Anspruch genommene - Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB wie "wem immer" offen, doch ergibt sich daraus weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 178,; ÖA 1990, 110 mwN; RZ 1994/53 = EFSlg 73392). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E41160 06A16725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01672.95.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19951109_OGH0002_0060OB01672_9500000_000