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Entscheidung 6 Ob 1677/93×

Entscheidung 6 Ob 1677/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1677/93

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Abhandlung des Nachlasses nach der am 13.Februar 1993 gestorbenen Ludmilla B*****, wegen Antrages der Tochter Margarete W*****, vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, auf Liegenschaftsschätzung, infolge außerordentlichen Rekurses der genannten Tochter gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 1.September 1993, AZ R 596/93 (ON 18), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der erbl. Tochter Margarete W***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der durch das Rekursgericht zutreffend zugrundegelegten Rechtsprechung (SZ 17/151, SZ 23/232 ua) abzugehen, zumal die zitierte Kommentarstelle nicht losgelöst von den weiteren Ausführungen gelesen werden darf (Welser in Rummel ABGB2 Paragraph 785, Rz 3 und Rz 20) und die bezogene Stelle der Gesetzesmaterialien (HGB zu Paragraph 785, ABGB Ziffer 3,) nur der Form des gesetzlich geforderten "Verlangens" handelt, aber nicht von den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgerungen. Außerhalb der Pflichtteilsnachweisung in Ansehung pflegebefohlener Noterben ist das Abhandlungsverfahren nicht mit einem zeitlichen und vor allem kostenmäßigen Aufwand zu belasten, der nicht in die Verlassenschaft fallende Gegenstände, insbesondere vom Erblasser noch zu Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, betrifft, nur um den Beteiligten eine unverbindliche Information über Voraussetzungen und Auswirkungen einer Pflichtteilserhöhung iS des Paragraph 785, ABGB zu bieten, über welchen Anspruch mangels Einigung ohnedies nur im Rechtsstreit abgesprochen werden könnte.

Anmerkung

E35186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB01677.93.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19931125_OGH0002_0060OB01677_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung