Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 1679/95×

Entscheidung 6 Ob 1679/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob1679/95

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dkfm. Helmut S*****, 2.) Bärbel S*****, beide *****, beide vertreten durch die Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher Rechtsanwalts= partnerschaft in Graz, wider die beklagten Parteien

1.) Johann H*****, 2.) Anna H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Heinz Leitinger und Dr.Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Unterlassung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1995, AZ 5 R 72/95(ON 35), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das im Eigentums- und Besitzschutz auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützte übliche Unterlassungsbegehren kein Handlungsverbot sondern ein "Erfolgsverbot" ist. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung auf dauerndes, künftiges, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendes Handeln (SZ 52/55; SZ 65/145 uva). Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, die Auswahl der Schutzmaßnahmen muß vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben (so schon SZ 38/50 uva). Es kann im vorliegenden Fall, wie sich schon aus der vom Eigentümer kurzfristig durchgeführten Anbringung von lärmdämpfenden Aufsätzen ergibt, auch nicht gesagt werden, daß eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Lärmimmission nur durch Einstellung des Betriebes (Stillegung), welche im Regelfall nicht begehrt werden kann, zu bewerkstelligen wäre (SZ 61/278 mwN).

Auch die von den Revisionswerbern aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Exequierbarkeit von Unterlassungstiteln sind unbegründet, weil bei Eintritt des durch den Exekutionstitel verpönten Erfolges die Vollstreckung nach Paragraph 355, EO zu erfolgen hat, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen (SZ 65/145).

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Paragraph 182, ZPO wurde nicht erhoben.

Anmerkung

E40930 06A16795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01679.95.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19951012_OGH0002_0060OB01679_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung