Der Beklagte beruft sich auf Art 58 § 1 CIM, wonach Ansprüche aus einem Frachtvertrag in einem Jahr verjähren. Die hier verrechneten "Umschlagsarbeiten" (Umladung von der Bahn auf ein Transportschiff) seien nichts anderes als eine dem Frachtvertrag noch zuzuordnende Be- und Entladetätigkeit, auf die die CIM anzuwenden seien. Demgegenüber vertritt die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung die Auffassung, der Transportauftrag sei mit Übergabe der Ware an das im Frachtbrief angeführte Unternehmen in Antwerpen erfüllt, der "Umschlag" auf das Schiff sei aufgrund eines gesonderten - vom Frachtbrief nicht umfassten - Auftrags erfolgt, auf den die CIM nicht anzuwenden seien.Der Beklagte beruft sich auf Artikel 58, Paragraph eins, CIM, wonach Ansprüche aus einem Frachtvertrag in einem Jahr verjähren. Die hier verrechneten "Umschlagsarbeiten" (Umladung von der Bahn auf ein Transportschiff) seien nichts anderes als eine dem Frachtvertrag noch zuzuordnende Be- und Entladetätigkeit, auf die die CIM anzuwenden seien. Demgegenüber vertritt die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung die Auffassung, der Transportauftrag sei mit Übergabe der Ware an das im Frachtbrief angeführte Unternehmen in Antwerpen erfüllt, der "Umschlag" auf das Schiff sei aufgrund eines gesonderten - vom Frachtbrief nicht umfassten - Auftrags erfolgt, auf den die CIM nicht anzuwenden seien.
Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob die nun eingeklagte Leistung - sei es als Haupt-, sei es als Nebenleistung - vom Frachtvertrag umfasst war.
Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der bisher festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung nicht ausreicht:
Auf den von der Klägerin durchgeführten Eisenbahntransport sind (unbestrittenermaßen) die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM 1980) anzuwenden. Der Verjährung nach Art 58 § 1 CIM unterliegen nur frachtvertragliche Ansprüche, das sind Ansprüche, die aus einer Verletzung des Frachtvertrags resultieren, somit auch Ansprüche der befördernden Eisenbahn gegen den am Vertrag beteiligten Absender (Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 261; Spera, Internationales Eisenbahn-Frachtrecht Art 58 CIM Rz 1).Auf den von der Klägerin durchgeführten Eisenbahntransport sind (unbestrittenermaßen) die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM 1980) anzuwenden. Der Verjährung nach Artikel 58, Paragraph eins, CIM unterliegen nur frachtvertragliche Ansprüche, das sind Ansprüche, die aus einer Verletzung des Frachtvertrags resultieren, somit auch Ansprüche der befördernden Eisenbahn gegen den am Vertrag beteiligten Absender (Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 261; Spera, Internationales Eisenbahn-Frachtrecht Artikel 58, CIM Rz 1).
Art 3 § 2 CIM, wonach die Eisenbahn zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen die Verwendung besonderer Vorrichtungen erfordert, nur verpflichtet ist, wenn die in Betracht kommenden Bahnhöfe über derartige Einrichtungen verfügen, kann zwar als Hinweis dafür aufgefasst werden, dass Umlade- und Abladearbeiten gegebenenfalls vom Frachtvertrag umfasst sein können. Aus dieser Bestimmung lässt aber nicht zwingend ableiten, dass derartige Leistungen unabhängig von der getroffenen Vereinbarung jedenfalls vom Frachtvertrag umfasst sind. Ein "Anspruch aus dem Frachtvertrag" im Sinn des Art 58 § 1 CIM setzt jedenfalls einen hinreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag selbst voraus (vgl Basedow, Münchner Kommentar zum HGB Band 7 Art 32 CMR Rz 10, der einen engen Zusammenhang mit dem Frachtvertrag für Zollleistungen bejaht, nicht aber für Lagerhaltung des Frachtführers).Artikel 3, Paragraph 2, CIM, wonach die Eisenbahn zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen die Verwendung besonderer Vorrichtungen erfordert, nur verpflichtet ist, wenn die in Betracht kommenden Bahnhöfe über derartige Einrichtungen verfügen, kann zwar als Hinweis dafür aufgefasst werden, dass Umlade- und Abladearbeiten gegebenenfalls vom Frachtvertrag umfasst sein können. Aus dieser Bestimmung lässt aber nicht zwingend ableiten, dass derartige Leistungen unabhängig von der getroffenen Vereinbarung jedenfalls vom Frachtvertrag umfasst sind. Ein "Anspruch aus dem Frachtvertrag" im Sinn des Artikel 58, Paragraph eins, CIM setzt jedenfalls einen hinreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag selbst voraus vergleiche Basedow, Münchner Kommentar zum HGB Band 7 Artikel 32, CMR Rz 10, der einen engen Zusammenhang mit dem Frachtvertrag für Zollleistungen bejaht, nicht aber für Lagerhaltung des Frachtführers).
Der zu fordernde enge sachliche Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag wäre für "Umschlagsleistungen" (hier Umladung des Gutes von der Bahn auf ein Transportschiff), die (nach den Behauptungen der Klägerin) erst nach Erfüllung des Transportauftrages durch Übergabe an den im Frachtbrief vorgesehenen Empfänger vorgenommen werden, nicht gegeben.
Ob nun die vom Beklagten beauftragten (Umschlagarbeiten) Inhalt des Frachtvertrags wurden oder einen ausreichend engen sachlichen Zusammenhang zum Transportauftrag aufweisen, richtet sich zunächst nach dem Inhalt des Frachtbriefs. Er dient als - allerdings widerlegbarer (Schütz in Straube HGB³ § 426 Rz 3; Mutz in Münch Komm zum HGB Art 11 CIM Rz 4) - Beweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags (Art 11 § 3 CIM; Koller Transportrecht Art 11 CIM Rz 6; Mutz aaO Art 11 Rz 4). Seine Ausstellung und Annahme ist (zusammen mit der Annahme des Gutes) auch Voraussetzung für das Zustandekommen des der CIM unterliegenden Frachtvertrags (Art 11 § 1 CIM; Schütz aaO § 426 Rz 1; Mutz aaO Art 11 Rz 2, 3 und 4; Koller aaO Art 11 CIM Rz 4 und 6).Ob nun die vom Beklagten beauftragten (Umschlagarbeiten) Inhalt des Frachtvertrags wurden oder einen ausreichend engen sachlichen Zusammenhang zum Transportauftrag aufweisen, richtet sich zunächst nach dem Inhalt des Frachtbriefs. Er dient als - allerdings widerlegbarer (Schütz in Straube HGB³ Paragraph 426, Rz 3; Mutz in Münch Komm zum HGB Artikel 11, CIM Rz 4) - Beweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrags (Artikel 11, Paragraph 3, CIM; Koller Transportrecht Artikel 11, CIM Rz 6; Mutz aaO Artikel 11, Rz 4). Seine Ausstellung und Annahme ist (zusammen mit der Annahme des Gutes) auch Voraussetzung für das Zustandekommen des der CIM unterliegenden Frachtvertrags (Artikel 11, Paragraph eins, CIM; Schütz aaO Paragraph 426, Rz 1; Mutz aaO Artikel 11, Rz 2, 3 und 4; Koller aaO Artikel 11, CIM Rz 4 und 6).
Das Erstgericht hat - von der Annahme ausgehend, Verladearbeiten seien nach Art 3 § 2 CIM jedenfalls vom Transportauftrag umfasst - keine Feststellungen zum Inhalt des Frachtbriefs getroffen. So steht insbesondere nicht fest, wer nach dem Inhalt des Frachtvertrags Empfänger des Gutes in Antwerpen war, eine Bestimmung, die nach Art 13 lit b CIM zwingend in den Frachtbrief aufgenommen werden musste. Es steht auch nicht fest, ob der Transportauftrag durch Übergabe des Transportguts an den vorgesehenen Empfänger vor Durchführung der Umschlagarbeiten beendet war. Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob die von der Klägerin verrechneten Umschlagarbeiten (wie der Beklagte meint) noch im Rahmen des Frachtvertrags oder in einem engen sachlichen Bezug zu diesem vorgenommen wurden und ob sie gleich dem Frachtvertrag den Verjährungsbestimmungen des Art 58 CIM unterliegen.Das Erstgericht hat - von der Annahme ausgehend, Verladearbeiten seien nach Artikel 3, Paragraph 2, CIM jedenfalls vom Transportauftrag umfasst - keine Feststellungen zum Inhalt des Frachtbriefs getroffen. So steht insbesondere nicht fest, wer nach dem Inhalt des Frachtvertrags Empfänger des Gutes in Antwerpen war, eine Bestimmung, die nach Artikel 13, Litera b, CIM zwingend in den Frachtbrief aufgenommen werden musste. Es steht auch nicht fest, ob der Transportauftrag durch Übergabe des Transportguts an den vorgesehenen Empfänger vor Durchführung der Umschlagarbeiten beendet war. Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob die von der Klägerin verrechneten Umschlagarbeiten (wie der Beklagte meint) noch im Rahmen des Frachtvertrags oder in einem engen sachlichen Bezug zu diesem vorgenommen wurden und ob sie gleich dem Frachtvertrag den Verjährungsbestimmungen des Artikel 58, CIM unterliegen.
Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung begegnet daher keinen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.