[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[2] 2. Der Kläger begehrt 1.885,97 EUR (als Ersatz des Werts des verlorenen Gepäcks [2.151,97 EUR an Anschaffungskosten abzüglich bereits bezahlter 296 EUR]) und 430,40 EUR für entgangene Urlaubsfreude infolge des Gepäckverlusts bzw für getätigte Ersatzeinkäufe. Das Erstgericht sprach (insoweit rechtskräftig) 995,18 EUR als Ersatz des Werts des verlorenen Gepäcks und den Betrag von 430,40 EUR als Kosten für getätigte Ersatzbeschaffungen zu. Ausführungen zu immateriellem Schadenersatz sind aufgrund des bereits rechtskräftigen Zuspruchs von 430,40 EUR ohne Belang. Einen über den Betrag von 430,40 EUR hinausgehenden Anspruch auf Ersatz für einen immateriellen Schaden oder für getätigte Ersatzkäufe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eines Vorabentscheidungsersuchens zur Frage des immateriellen Schadenersatzes im Falle des Gepäckverlusts bedarf es daher nicht.
[3] 3.1. Dass es Sache des nationalen Gerichts ist, nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften innerhalb der Grenzen des Art 22 Abs 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 („Montrealer Übereinkommen“ – MÜ) jenen Entschädigungsbetrag gemäß Art 17 Abs 2 MÜ zu bestimmen, der unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles zusteht, zweifelt die Revision nicht an. 3.1. Dass es Sache des nationalen Gerichts ist, nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften innerhalb der Grenzen des Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. 5. 1999 („Montrealer Übereinkommen“ – MÜ) jenen Entschädigungsbetrag gemäß Artikel 17, Absatz 2, MÜ zu bestimmen, der unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles zusteht, zweifelt die Revision nicht an.
[4] Ausgehend davon, dass der in Art 22 Abs 2 MÜ vorgesehene Höchstbetrag eine Obergrenze für die Entschädigung darstellt, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht (vgl EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA, Rn 31, 35), und es Ziel des MÜ ist, einen angemessenen Schadenersatz nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs zu gewähren (vgl EuGH 20. 10. 2022, C-111/21, BT gegen Laudamotion GmbH, Rn 27; vgl in Bezug auf Gepäckstücke EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA, Rn 3), hat der hier bereits erfolgte Zuspruch im Sinne eines vollen Ausgleichs nach den nationalen Bestimmungen die Ausübung der „Schadensersatzansprüche“ der Reisenden nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA, Rn 41; vgl zum Grundsatz der Effektivität: 8 Ob 12/15w ErwGr 3.1).Ausgehend davon, dass der in Artikel 22, Absatz 2, MÜ vorgesehene Höchstbetrag eine Obergrenze für die Entschädigung darstellt, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht vergleiche EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA, Rn 31, 35), und es Ziel des MÜ ist, einen angemessenen Schadenersatz nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs zu gewähren vergleiche EuGH 20. 10. 2022, C-111/21, BT gegen Laudamotion GmbH, Rn 27; vergleiche in Bezug auf Gepäckstücke EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA, Rn 3), hat der hier bereits erfolgte Zuspruch im Sinne eines vollen Ausgleichs nach den nationalen Bestimmungen die Ausübung der „Schadensersatzansprüche“ der Reisenden nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (EuGH 9. 7. 2020, C-86/19, SL gegen Vueling Airlines SA, Rn 41; vergleiche zum Grundsatz der Effektivität: 8 Ob 12/15w ErwGr 3.1).
[5] Für die Einholung des vom Kläger angeregten Vorabentscheidungsersuchens zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzes in einem über den Ausgleich des Werts des verlorenen Gepäcks im Zeitpunkt des Verlusts hinausgehenden Ausmaß besteht kein Anlass.